Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Emissionshandelssystem (EHS) begrenzt die Emissionen der treibhausgasintensivsten Industrieanlagen. Die Luftfahrt ist ebenfalls in das EHS integriert. Als marktwirtschaftliches Instrument ermöglicht das EHS den Teilnehmern, Treibhausgasemissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist. Das Schweizer EHS für Betreiber von stationären Anlagen umfasst im Jahr 2025 93 Industrie- und Fernwärmeproduktionsstandorte. Diese sind von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreit. Das EHS für Luftfahrzeugbetreiber umfasst rund 200 Betreiber mit Flügen von der Schweiz in den europäischen Wirtschaftsraum und in das Vereinigte Königreich. Das Schweizer EHS wurde per 1. Januar 2020 mit dem weit grösseren EHS der Europäischen Union (EU) verknüpft1, so dass Schweizer Teilnehmer vom liquiden und transparenten europäischen CO2-Emissionsmarkt profitieren können und vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt sind wie ihre europäischen Konkurrenten.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der beiden EHS der Schweiz und der EU ist auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet und daher unbefristet. Darin festgehalten ist insbesondere, dass die beiden EHS gleichwertig zueinander ausgestaltet werden (Äquivalenzprinzip für Betreiber von Anlagen), beziehungsweise identische Regeln aufweisen müssen (Spiegelungsprinzip für die Grundsätze wie Geltungsbereich, Obergrenze der Emissionsrechte und die Regeln der Zuteilung für Betreiber von Luftfahrzeugen). Diese Verknüpfung der beiden EHS ist zudem die Grundlage, damit Waren mit Ursprung in der Schweiz vom Grenzausgleichsmechanismus der EU (Carbon Border Adjustment Mechanism, EU-CBAM)2, den die EU im Jahr 2023 eingeführt hat, ausgenommen sind.
Die EU hat Änderungen an ihrem EHS mit Wirkung ab dem Jahr 2026 vorgenommen3, darunter die schrittweise Reduktion der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten an Sektoren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Um die Verpflichtungen aus dem Abkommen auch zukünftig zu erfüllen, hat das Parlament die dafür notwendigen Gesetzes-Anpassungen sowie die Kompetenzen des Bundesrats im revidierten CO2-Gesetz festgehalten, das seit Januar 2025 in Kraft ist. Mit dieser Teilrevision der CO2-Verordnung werden nun die detaillierten Regelungen definiert, um auch in der Zeit ab 2026 ein mit der EU kompatibles Schweizer EHS mit vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen weiterzuführen und damit die Verknüpfung sowie die Ausnahme von Waren Schweizer Ursprungs vom EU-CBAM aufrechtzuerhalten.
Die EU führt den EU-CBAM parallel zur Reduktion der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten in den obengenannten Sektoren ein. Da die Pflichten im Rahmen der Teilnahme am EHS die Produktionskosten verteuern können, werden unter dem EU-CBAM Abgaben auf dem CO2 -Gehalt von aus Drittstaaten importierten Gütern erhoben. Damit will die EU sicherstellen, dass diese Güter demselben CO2-
1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, SR 0.814.011.268
2 Für Informationen zum EU-CBAM vgl. https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism
3 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/795, ABl. L 795 vom 29.02.2024, S. 1