Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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Art. 46a Abs. 1
In Absatz 1 wird lediglich die Jahreszahl aktualisiert. Für die Periode 2021-2025 galt ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2021 am EHS teilnahm als neuer Teilnehmer. Damit wurden Ansprüche auf eine Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2 gedeckt. Diese Teilnehmer gelten für die Periode 2026-2030 nun als bestehende und nicht mehr als neue Teilnehmer. Hingegen gelten Betreiber von Anlagen, die ab dem 2. Januar 2026 am EHS teilnehmen als neu und die Ansprüche auf eine Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten wird ab dem Jahr 2026 aus obengenannter Reserve gedeckt.
Art. 46b Abs. 3
Die Regelung in Absatz 3 wird angepasst, da der Nachweis der Ausschliesslichkeit im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung nur schwer erbracht werden kann. Das BAFU geht davon aus, dass die Reduktion der Aktivitätsrate eines Zuteilungselements nach dem Wärme- oder Brennstoffbenchmark nachweislich auf eine höhere Energieeffizienz zurückgeführt werden kann, wenn die erhöhte Energieeffizienz, ausgedrückt in Energieeinsatz pro Einheit der hergestellten Produkte, zu mindestens zwei Dritteln zu der Reduktion der Aktivitätsrate beiträgt. Die hergestellten Produkte sind dabei anhand ihres PRODCOM-Codes zu unterscheiden und zu gruppieren.
Art. 46f aufgehoben
Absatz 1 der geltenden Verordnung zur kostenlosen Zuteilung hat keine Anwendung mehr, da es ab 2026 gemäss Artikel 19a Absatz 4 des CO2-Gesetzes abgesehen von den vom Bundesrat vorgesehenen Ausnahmen für den Verbrauch von erneuerbaren oder emissionsarmen Treibstoffen (siehe Artikel 46h) im Flugverkehr keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten mehr gibt. Absatz 3 der geltenden Verordnung wird in eine Übergangsbestimmung überführt (neuer Artikel 146ai). Die ehemaligen Absätze 2 und 4 der geltenden Verordnung wurden bereits in früheren Verordnungsrevisionen aufgehoben. Der Artikel 46f wird somit aufgehoben.
Art. 46g aufgehoben
Dieser Artikel zur zusätzlichen kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten bei Flügen in die Regionen in äusserster Randlage hat keine Anwendung mehr und wird deshalb aufgehoben. Gemäss Artikel 19a Absatz 4 des CO2-Gesetzes gibt es ab 2026 abgesehen von den vom Bundesrat vorgesehenen Ausnahmen für den Verbrauch von erneuerbaren oder emissionsarmen Treibstoffen (siehe Artikel 46h) keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten mehr.
Art. 46h Kostenlose Zuteilung für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
In Absatz 1 wird festgehalten, wie viele Emissionsrechte für den Zeitraum von 2026 bis 2030 zur Verfügung stehen für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe bei Flügen, die unter das CH EHS fallen. Das Ziel besteht in einer vergleichbaren Unterstützung der Luftfahrzeugbetreiber für Flüge unter dem CH EHS wie sie unter dem EU EHS gewährt wird. Die Menge von 550'000 Emissionsrechten entspricht rund 12% der insgesamt für diese Zeitspanne unter dem CH EHS zur Verfügung stehenden Emissionsrechte. Damit ist der Prozentsatz identisch mit dem Prozentsatz, der in der EU für das analoge Instrument zur Verfügung steht (rund 12%, 20 Mio. Emissionsrechte). Das Verhältnis der unter dem CH resp. EU EHS zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Emissionsrechte (0.55 Mio. resp. 20 Mio. Emissionsrechte) spiegelt ebenfalls das Grössenverhältnis der beiden EHS für Luftverkehr (rund 1.5 Mio. t CO2 resp. rund 53 Mio. t CO2). Gemäss Absatz 2 können kommerzielle Luftfahrzeugbetreiber jeweils jährlich bis zum 31. März eine kostenlose Zuteilung beantragen. Voraussetzung ist,