Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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bis 2030 nicht versteigert sondern kostenlos zugeteilt werden, wird auf rund 50 Mio. CHF geschätzt (bei einem angenommenen Versteigerungspreis von durchschnittlich 90 CHF). Somit stehen zur Förderung von Massnahmen zur Emissionsreduktion im Luftverkehr gemäss Artikel 37a des CO2-Gesetzes weniger Mittel zur Verfügung. Angesichts der Defizite im Bundeshaushalt und des geplanten Entlastungspakets 2027 ist derzeit davon auszugehen, dass zur Kompensation des Mindererlöses keine Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt gestützt auf Art. 103b des Luftfahrtgesetzes zur Verfügung gestellt werden können.
4.2 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Anpassung des Geltungsbereichs der CO2-Emissionsvorschriften für schwere Fahrzeuge führt tendenziell dazu, dass mehr Fahrzeuge aller Antriebsarten erfasst werden. Je nach Flottenstruktur ergeben sich dadurch verstärkte Anreize zur CO2-Reduktion.
Mit den angepassten Regeln zur Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen werden zusätzliche Anreize geschaffen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Dies da gewisse Betreiber von Anlagen mehr Emissionsrechte erwerben müssen und Investitionen in die Reduktion von Treibhausgasemissionen somit einen höheren finanziellen Mehrwert generieren. Zudem werden Anreize zur Elektrifizierung von industriellen Prozessen geschaffen. Diese Effekte tragen dazu bei, dass die Industrie ihr Sektorziel von minus 35 Prozent Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber 1990, wie es in Artikel 3 der revidierten CO -Verordnung ab 202514 vorgesehen ist, erreichen kann.
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Die finanzielle Unterstützung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen nach 37a des CO2-Gesetzes kann grundsätzlich zur Entwicklung eines Marktes beitragen, indem sie beispielsweise das Hochskalieren von Produktionsanlagen fördert und damit langfristig den wirtschaftlichen Betrieb solcher Anlagen unterstützt. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Instrument zur Unterstützung von deren Verwendung, wie es die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe vorsieht, keine oder nur geringe direkt quantifizierbaren Auswirkungen auf die Emissionen des Flugverkehrs haben wird. Dies liegt daran, dass die Unterstützung voraussichtlich in erster Linie für Flugtreibstoffe beantragt wird, die der Beimischpflicht unterliegen. Nur wenn Luftfahrzeugbetreiber die Unterstützung nutzen, um über die obligatorische Beimischquote hinaus erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe einzusetzen, wird eine zusätzliche Emissionsverringerung erzielt.
4.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung wird die Weiterführung der Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU nach dem Jahr 2025 sichergestellt. Die Verknüpfung wirkt sich insgesamt positiv auf die Schweizer Wirtschaft aus15.
Die 93 Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, haben weiterhin Zugang zum liquiden und transparenten europäischen Emissionshandel und unterstehen vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen wie
14 Die AS-Nummer wird nach der Veröffentlichung eingefügt.
15 Ecoplan (2016): Auswirkungen eines EHS-Linkings Schweiz-EU für den stationären Bereich. Infras (2016): Auswirkungen eines EHS-Linkings für den Bereich Luftfahrt – Aktualisierung für die Schweiz