Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten

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auf den Produktionsdaten der zehn Prozent treibhausgaseffizientesten Produzenten im EU-Raum festgelegt. Um den technologischen Fortschritt abzubilden, werden diese Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030 angepasst. Die EU hat dazu eine umfangreiche Datenerhebung durchgeführt und wird die neuen Benchmarkwerte voraussichtlich im Jahr 2025 veröffentlichen. Aus den von der EU festgelegten Bandbreiten für die Anpassung der Benchmarks, ergibt sich eine Reduktion um zwischen 3 und rund 50 Prozent gegenüber den Benchmarks der Jahre 2021-2025. Die Schweiz wird diese Benchmarks ab dem Jahr 2026 übernehmen. Falls sie vor Verabschiedung dieser Verordnung per 1. Januar 2026 durch den Bundesrat noch nicht definitiv festgelegt wurden, wird das UVEK die entsprechenden Werte im Verlauf des Jahres 2026 in den Anhang der Verordnung aufnehmen.

Nutzung von Wärme aus Strom: Für die Nutzung von Wärme, die aus Strom erzeugt wurde, soll neu, wie im EHS der EU, eine Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten gewährt werden. Dies schafft Planungssicherheit bezüglich der langfristigen Elektrifizierung von industriellen Prozessen und bietet zusätzliche Anreize zur Nutzung von Wärmepotentialen.

Reduktion der kostenlosen Zuteilung für die Herstellung von CBAM-Waren: Die Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten für die Produktion von ausgewählten Waren, darunter Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, wird im EHS der EU ab dem Jahr 2026 schrittweise reduziert. Diese Regelung wird von der Schweiz übernommen. Sie stellt eine Bedingung für die Aufrechterhaltung der Verknüpfung des Schweizer EHS mit jenem der EU dar und somit auch für die generelle Ausnahme von Waren mit Ursprung in der Schweiz vom EU-CBAM. Die vorliegende Teilrevision definiert die Reduktion der Zuteilungsrate bis 2030, bis dahin wird die Zuteilung knapp halbiert.

Individuelle Treibhausgaseffizienz: Wie mit Artikel 19 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vorgesehen, soll die Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten reduziert werden, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. Da die Schweiz mit dem Instrument der Zielvereinbarungen mit dem Bund5 bereits über ein etabliertes System zur Bemessung der Energie- und Treibhausgaseffizienz von Unternehmen verfügt, wird diesbezüglich darauf abgestützt. Betreibern von Anlagen, die eine Zielvereinbarung abschliessen müssen und diese nicht einhalten, wird die Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten um 20 Prozent gekürzt.

Teilrückerstattung der CO2 -Abgabe für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken: Der Mindestpreis für die Rückerstattung der CO2-Abgabe für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken richtet sich weiterhin nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte. Neu wird für die Ermittlung der externen Kosten der Klimakostensatz (auch social cost of carbon SCC genannt) verwendet, welcher die Kosten des Ausstosses von Treibhausgasen und somit die Schadenskosten ausweist. Die Reservekraftwerke sind von dieser Änderung nicht direkt betroffen, da der Teil der CO2-Abgabe, der nicht durch das BAZG zurückerstattet wird, gemäss der Winterreserveverordnung (WResV)6 über eine Erhöhung der Netznutzungsgebühr finanziert wird.

5Für Informationen zum Thema Zielvereinbarungen zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO2-Emissionen

vgl. www.zv-energie.admin.ch

6 SR 734.722