Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 17cbis Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1

Für die Unterstellung von schweren Fahrzeugen unter die CO2-Emissionsvorschriften soll neu das Garantiegewicht (das vom Hersteller technisch höchstens zugelassene Gewicht) und nicht das Gesamtgewicht (das zulässige Gewicht für den Strassenverkehr), massgebend sein. Diese Anpassung folgt der EU-Regelung7 und sorgt für Klarheit, da für alle Fahrzeuge das Garantiegewicht bzw. der Stand ab Werk gilt. Zudem entspricht sie der europäischen Typengenehmigung, die für die Ermittlung der CO2-Emissionswerte mit VECTO-Simulationssoftware (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool)8 bei mehrstufigen Fahrzeugen das Basisfahrzeug und damit das Garantiegewicht heranzieht.

Art. 45 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1bis

Mit der Änderung in Artikel 46 kann es neu Emissionsrechte geben, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz von Betreibern von Anlagen ungenügend ist. Diese werden dem Anteil nach Absatz 2 (sog. Reserve) zugeführt.

Art. 46 Abs. 1bis

Absatz 1bisregelt neu, dass die berechnete Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten, analog zu den Bestimmungen im EHS der EU, um 20 Prozent gekürzt wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. Die Treibhausgaseffizienz wird als ungenügend erachtet, wenn Betreiber von Anlagen wirtschaftliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder der Reduktion der Treibhausgase nicht umsetzen und dadurch ihre Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 des Energiegesetzes (EnG)9 nicht einhalten. In diesem Fall wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr des Jahres, in dem die Nichteinhaltung festgestellt wurde, um 20 Prozent gekürzt. Ebenfalls mit Wirkung ab Beginn des Folgejahrs wird die Kürzung aufgehoben, falls eine neue Zielvereinbarung abgeschlossen und diese eingehalten wird. Allfällige aufgrund dieser Regelung nicht zugeteilte Emissionsrechte werden der Menge nach Artikel 45 Absatz 2 zugeführt. Die Pflicht einen Dekarbonisierungsplan zu erstellen, wie sie die EU in ihrem EHS für gewisse Betreiber von Anlagen vorgibt, wird nicht eingeführt. Dies, da für Betreiber von Anlagen bereits anderweitig Anreize bestehen, einen Fahrplan nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)10 zu erstellen. Dies entlastet die Unternehmen.

7Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates. ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

8Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission. ABl L 349 vom 29.12.2017, S. 1.

9 SR 730.0

10 SR 814.310