Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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(siehe Ziffer 5.5). In einem separaten Buchstaben a sind unter Ziffer 5.1 die erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe aufgeführt, die im EHS mit dem Emissionsfaktor null angerechnet werden können. Diese Kategorie wird zu Beginn noch in sehr geringen Mengen auf dem Markt verfügbar sein. Eine Quote für diese Treibstoffe wird es unter der Beimischpflicht erst 2030 geben. Damit schon jetzt Anreize für deren Verwendung geschaffen werden, ist der Grad des Kostenausgleichs für diese Kategorie besonders hoch (siehe Ziffer 5.5).
In Ziffer 5.2 wird dargelegt, wie die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte zum teilweisen Ausgleich der Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen und fossilem Kerosin berechnet wird. Dazu wird die gesamte auszugleichende Kostendifferenz durch den Preis eines Emissionsrechtes geteilt. Die auszugleichenden Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen und fossilem Flugtreibstoff sind differenziert nach verschiedenen Kategorien von Flugtreibstoffen (Ziffer 5.5 Buchstaben a, b, und c). Der Grad des Kostenausgleichs ist dabei gleich wie unter dem EU EHS. Die Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen und fossilem Kerosin schliesslich werden gemäss Ziffer 5.3 berechnet. In die Berechnungen gehen dabei die Preise für die einzelnen erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffe ein und der Preis für fossiles Kerosin. Ebenfalls wird die Einsparung berücksichtigt, die daraus resultiert, dass für diejenigen Flugtreibstoffe, die im EHS den Emissionsfaktor null haben, keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen. Die massgebenden Preise (in Euro) für die zuteilungsberechtigten Flugtreibstoffe werden einheitlich für alle Betreiber jährlich von der EU Kommission bestimmt und im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert. Dasselbe gilt auch für den Preis von fossilem Kerosin und für den Preis der Emissionsrechte (ebenfalls jeweils in Euro). Diese Daten werden auch für das Schweizer Instrument übernommen, um gleiche Rahmenbedingungen für alle Betreiber zu schaffen (Ziffer 5.4).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Teilrevision der CO2-Verordnung hat grundsätzlich keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund. Der Bund ist für die Umsetzung der Bestimmungen in dieser Vorlage verantwortlich, während Kantone und Gemeinden nicht betroffen sind.
Im Falle des Abrufs von Energie aus Reservekraftwerken in einer kritischen Versorgungssituation würden jedoch zusätzliche Kosten erwachsen, da der Teil der CO2-Abgabe, der nicht vom Bund zurückerstattet wird, gemäss der WResV über das Netznutzungsentgelt finanziert wird. Eine Kostenschätzung ist nicht möglich, da die kritischen Versorgungssituationen nicht vorhergesagt werden können. Auf die Betriebsdauer im Jahr 2023 wären zusätzliche Kosten von rund 580'000 Franken entstanden. Die Ausgaben und Einnahmen für Reservekraftwerke werden über den Bundeshaushalt abgewickelt: Die Ausgaben für Reservekraftwerke werden durch Einnahmen in gleicher Höhe gegenfinanziert und durch die Netzgesellschaft Swissgrid über das Netznutzungsentgelt auf die Stromversorger und Endverbraucher überwälzt.
Durch die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an Luftfahrzeugbetreiber für den Einsatz erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe sinkt der Anteil an versteigerten Emissionsrechten und damit auch die Erlöse aus den Versteigerungen im EHS Luftfahrt. Diese Erlöse sind ab 2025 zur Förderung von Massnahmen zur Emissionsreduktion im Luftverkehr gemäss Artikel 37a des CO2-Gesetzes zweckgebunden. Der Mindererlös, der entsteht, wenn die 550 000 Emissionsrechte über die Periode von 2026