Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten

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Produktion von Waren mit CBAM-Status angewendet. Für welche Produkte die Faktoren zur Anwendung kommen wird anhand der Zolltarifnummern bestimmt. Die EHS-Teilnehmer müssen diese bei der Erhebung der Daten nach Artikel 50 ausweisen.

Die Verweise in den Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 werden aufgrund der neuen Ziffer 3.1a ohne inhaltliche Änderungen angepasst.

Ziffer 4

Die EU hat die besonderen Anpassungsfaktoren für die Benchmarks nach Ziffer 4.2 für den Zeitraum 2026-2030 aufgehoben. Da die Produktion für Prozesse, die unter diese Benchmarks fallen, mit Brennstoffen oder mit Strom geführt werden können, wurde bisher jeweils der Stromanteil der Produktion für die Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten nicht berücksichtigt. Die EU sieht nun von diesem Abzug für den Stromeinsatz ab, aktualisiert im Gegenzug jedoch die entsprechenden Produktbenchmarks. Im Einklang mit den Anpassungen in Ziffer 1 übernimmt die Schweiz diese Änderungen auf Grundlage des Abkommens zur Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU. Ziffer 4 wird aufgehoben.

Ziffer 5

Wie bisher wird jährlich überprüft, ob die kostenlose Zuteilung aufgrund der Veränderung bestimmter Parameter in den beiden Vorjahren anzupassen ist.

Da die besonderen Anpassungsfaktoren für gewisse Benchmarks in Ziffer 4 aufgehoben werden, werden diese auch als berücksichtigte Parameter in Ziffer 5.2.3 entfernt. Neu sind aber bei der Anpassung der kostenlosen Zuteilung die innerhalb eines Produktbenchmarks abgefackelten Restgase gemäss Ziffer 1.7a als Parameter zu berücksichtigen.

Anhang 15 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

Ziffern 2, 3 und 4

Diese Ziffern werden aufgehoben, weil sie keine Anwendung mehr haben.

Ziffer 5

In Ziffer 5.1 werden die Anforderungen an erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit für deren Verwendung eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten erfolgen kann. Grundsätzlich ist dies für alle Flugtreibstoffe möglich, die an die Beimischpflicht gemäss Artikel 28f des revidierten CO2-Gesetzes angerechnet werden können und deren Energieinhalt nicht aus fossilen Quellen stammt (Buchstabe c). Darunter fallen zum Beispiel erneuerbare biogene Flugtreibstoffe aus gebrauchtem Speiseöl. Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Treibstoffe (recycled carbon fuels, RCF) dagegen erfüllen diese Bedingungen nicht, da sie zwar an die Beimischpflicht angerechnet werden können, aber ihr Energieinhalt aus fossilen Quellen stammt. Fortschrittliche erneuerbare biogene Flugtreibstoffe, die aus in Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/200113 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden fallen unter Buchstabe b. Für diese Kategorie gilt ein höherer Grad des Kostenausgleichs

13 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024.