Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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Neu wird zudem auch messbare Wärme, die aus Prozessen stammt, für die die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark oder dem Ansatz nach Prozessemissionen berechnet wird (Ziff. 1.3 und 1.4), zusätzlich der Aktivitätsrate des Wärmebenchmarks nach Ziffer 1.2 zugerechnet. Ausgenommen davon ist die Wärme aus Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen ist (Ziff. 1.8).
Neu wird die Abfackelung von Restgasen (gemäss Definition in Ziff. 1.5) bei der Berechnung der Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten nach den Produktbenchmarks gemäss Ziffer 1.1 berücksichtigt. Werden Restgase abgefackelt, ohne dass die Wärme daraus genutzt wird, so erfolgt neu ein Abzug. Nur wenn die Abfackelung aus Sicherheitsgründen erfolgt, wird dieser Abzug nicht gemacht (Ziff. 1.7a).
Diese Anpassungen erfolgen in Anlehnung an die geänderten Regeln im EHS der EU und stellen einen Anreiz zur Dekarbonisierung von industriellen Prozessen durch Elektrifizierung und die effiziente Nutzung von Wärme dar.
Ziffer 2
Das Emissionshandelssystem der Schweiz ist mit demjenigen der EU verknüpft. Die EU reduziert in ihrem EHS die Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten für Produzenten von ausgewählten Waren im Zeitraum 2026-2034 schrittweise auf null und führt als flankierende Massnahme einen CBAM ein. Im Herbst 2023 hat die EU die Umsetzung des CBAM mit einer Übergangsphase begonnen. Ab dem Jahr 2026 werden für die Produzenten dieser Waren in der EU die Mengen der kostenlosen Emissionsrechte schrittweise gekürzt und der CBAM hochgefahren.
Die Übernahme der schrittweisen Kürzung der kostenlosen Zuteilung für die Produktion von Waren im EHS, die dem EU-CBAM unterstellt sind, stellt eine Bedingung für die Aufrechterhaltung der Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU und somit auch für die Ausnahme von Waren mit Ursprung in der Schweiz vom EU-CBAM dar. Die Formel in Ziffer 2.1 wird deshalb angepasst. Die schrittweise Kürzung aufgrund des EU-CBAM ist in Ziffer 3.1a definiert.
Die Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten für die Zuteilungsperiode 2026-2030 wird im Einklang mit den Zuteilungsregeln der EU für alle Betreiber von Anlagen neu nicht mehr anhand des Mittelwerts, sondern anhand des Medians der Jahr 2019-2023 bestimmt (Ziff. 2.3). Somit fallen einzelne Jahre mit aussergewöhnlich tiefer oder hoher Auslastung weniger ins Gewicht.
Ziffer 2.4 wird angepasst, damit sie auch für den Zuteilungszeitraum 2026-2030 anwendbar ist.
Mit der neuen Regelung in Ziffer 2.5 wird sichergestellt, dass die anteilsmässige Kürzung der Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten nach Artikel 45 nicht für alle Betreiber von Anlagen unverhältnismässig hoch ausfällt, wenn sich bei einzelnen Unternehmen der Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten nach Ziffer 5 dieses Anhangs, gegenüber der auf Basis der Daten einer Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 berechneten Menge, dauerhaft um mehr als 100'000 Emissionsrechte verringert.
Ziffer 3
Werden unter einem Benchmark verschiedene Waren hergestellt, die nicht alle dem EU-CBAM (CBAM-Status) unterstehen, sind die Aktivitätsraten für die Produktion der einzelnen Waren, anhand des CBAM-Status, zwei verschiedenen Zuteilungselementen mit demselben Benchmark zuzuweisen. Der Faktor nach Ziffer 3.1a wird nur für die Berechnung der zuzuteilenden kostenlosen Emissionsrechte für die