Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten

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für bestehende Bezüger. Für bestehende Bezüger wird dieser Absenkpfad in den Referenzfaktor integriert. Letzterer gibt an, wie wahrscheinlich der Ersatz einer Heizungsanlage durch eine mit einem fossilen Brennstoff betriebene Anlage ist. Mit dem wachsenden Anteil erneuerbarer Wärmeversorgung in der Schweiz steigt zugleich auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine fossil betriebene Anlage durch eine erneuerbare Wärmequelle ersetzt wird, womit der Referenzfaktor sinkt.

Anhang 9 Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Ziffer 1

Emissionsrechte werden einem Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 19 Absatz 3 des CO2-Gesetzes nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen kostenlos zugeteilt. Die Berechnung der kostenlosen Zuteilung erfolgt weiterhin insbesondere unter Anwendung der in Anhang 9 Ziffer 1–3 aufgeführten Benchmarks und Anpassungsfaktoren. Produktbenchmarks definieren die Menge an Emissionsrechten, die pro produzierte Einheit maximal zugeteilt werden können. Für das EHS der EU wurden die 52 bestehenden Produktbenchmarks in einem aufwändigen Prozess in enger Zusammenarbeit mit der Industrie ausgearbeitet. Ab 2026 werden diese Benchmarks sowie der Wärme- und der Brennstoffbenchmark aktualisiert, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Aus den von der EU festgelegten Bandbreiten für die Anpassung der Benchmarks, ergibt sich eine Reduktion um zwischen 3 und rund 50 Prozent gegenüber den Benchmarks der Jahre 2021-2025, abhängig davon wie stark ein Benchmark bereits für die Jahre 2021-2025 im Vergleich zu den Ausgangswerten reduziert wurde12. Im Sinne der im EHS-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten äquivalenten Ausgestaltung müssen im Schweizer EHS für die Zuteilungsperiode 2026-2030 weiterhin dieselben Benchmarks angewendet werden, wie im EHS der EU (Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3), um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Falls diese vor Verabschiedung dieser Verordnung per 1. Januar 2026 durch den Bundesrat noch nicht definitiv festgelegt wurden, wird das UVEK die entsprechenden Werte in Anhang 9 Ziffer 1 im Verlauf des Jahres 2026 auf Grundlage von Artikel 135 Bst. dbisrückwirkend mit den neuen Benchmarkwerten ersetzen (vgl. Erläuterungen zu Art. 146ah).

Der Faktor, der für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten anhand von Prozessemissionen relevant ist, wird ab 2028 auf 0,91 festgelegt. Bis zum Jahr 2027 bleibt dieser Faktor auf dem bisherigen Wert von 0,97 (Ziff. 1.4). Die Bestimmungen zur Anwendung der Benchmarks orientieren sich weiterhin an denjenigen in der EU. Gemäss Artikel 19 Absatz 5 CO2-Gesetz wird grundsätzlich keine Zuteilung für die Erzeugung oder die Nutzung von Elektrizität gewährt. Der Bundesrat kann dabei Ausnahmen vorsehen. Neu ist vorgesehen, dass Wärme, die aus Strom erzeugt wird, unter den Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 und 1.3, auch für die Bemessung der kostenlosen Zuteilung nach dem Wärme- oder Brennstoffbenchmark berücksichtigt wird (Ziff. 1.5a). Entsprechend wird auch die Bestimmung bezüglich des Abzugs von gewissen Wärmeströmen bei der Bemessung der Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten nach den Produktbenchmarks nach Ziffer 1.1 aktualisiert (Ziff. 1.7).

12 Artikel 10a (2) der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/795, ABl. L 795 vom 29.02.2024, S. 1