Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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ihre Konkurrenten in der EU. Durch die Reduktion der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten, bedingt durch die Anpassung der Benchmarks, können die Kosten für den Kauf von Emissionsrechten steigen. Je nach verwendeten Energieträgern könnten sich diese Kosten gemäss Schätzungen des BAFU um zwischen rund 30 und 200 Prozent erhöhen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen in den vergangenen Jahren bereits reduziert haben, gar nicht oder zumindest nicht im gleichen Ausmass von steigenden Kosten betroffen sein werden.
Die EU reduziert zudem in ihrem EHS die kostenlose Zuteilung für Waren, die dem CBAM unterstehen, im Zeitraum 2026 bis 2034 schrittweise auf null. Ab 2034 tragen damit die Verursacher von Treibhausgasemissionen die vollen Kosten für die benötigten Emissionsrechte. Der Nachvollzug dieser Entwicklungen durch die Schweiz, gestützt auf das revidierte CO2-Gesetz, betrifft vor allem die Produktion von Zement, Stahl und Aluminium. Jene Unternehmen, die von der schrittweisen Aufhebung der kostenlosen Zuteilung betroffen sind, müssen bei gleichbleibenden Produktionsmengen und -methoden künftig in zunehmendem Umfang Emissionsrechte zukaufen oder schneller dekarbonisieren. Dies kann, in Abhängigkeit von den eingesetzten Technologien, zu höheren Produktionskosten in diesen Sektoren führen. Für die Zementproduktion beziffert eine von der Branche veröffentlichte Studie16 die Kostenerhöhungen auf rund 40 Franken pro Tonne Zementklinker im Jahr 2030. Auch das Carbon-Leakage-Risiko gegenüber Staaten ohne CO2-Bepreisung könnte in den betroffenen Sektoren steigen. Demgegenüber steht, dass Waren mit Ursprung in der Schweiz, wegen der Verknüpfung der beiden EHS der Schweiz und der EU, vom EU-CBAM ausgenommen sind.
Luftfahrzeugbetreiber sind durch das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten bis 2026 gemäss dem revidierten CO2-Gesetz einer deutlich höheren finanziellen Belastung ausgesetzt. Dies wird durch die Einführung einer Beimischpflicht für erneuerbare und emissionsarme Flugtreibstoffe gemäss Artikel 28f des revidierten CO2-Gesetzes noch verstärkt. Der hier eingeführte Artikel zur Förderung der Verwendung von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen führt zu einer – wenngleich geringfügigen – Entlastung der betroffenen Betreiber, im Gleichschritt mit der EU.
Betreiber von Luftfahrzeugen, die eine kostenlose Zuteilung für den Verbrauch von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoff beantragen wollen, verwenden dazu den jährlichen Monitoringbericht und haben diesbezüglich keinen Mehraufwand.
Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich grossmehrheitlich um Unternehmen, die einem Konzern angehören und nicht um KMU, daher gibt es keine spezifischen Vereinfachungen für KMU. Die Verfahren über die Teilnahme am EHS sollen elektronisch über die Informations- und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt werden. Mit der Revision des CO2-Gesetzes und mit dem KlG, welche beide am 1. Januar 2025 in Kraft treten, wurden die gesetzlichen Grundlagen der Klimapolitik weiterentwickelt, um die Reduktionsziele der Schweiz bis 2030 erreichen zu können und um die langfristigen Ziele zu setzen. Im Rahmen dieser Legislativprojekte und auch im Rahmen der Arbeiten zur abgelehnten Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 wurden die bestehenden Instrumente der Klimapolitik auf ihre Effektivität und Effizienz vertieft geprüft und angepasst. Im Rahmen dieser Revision werden daher keine weiteren Instrumente optimiert oder aufgehoben (Prüfpunkte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d Unternehmensentlastungsgesetz [UEG]17).
16 Abgeleitet aus Polynomics (2024): Nicht-Einführung des CBAM – Folgen für Zementindustrie und Umwelt
17 SR 930.31