Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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Preis unterliegen wie die Güterproduktion innerhalb der EU. So soll die Verlagerung von Emissionen in Länder mit weniger strengen klimapolitischen Vorschriften (Carbon Leakage) verhindert werden.
Diese Vorlage beschränkt sich auf Anpassungen zur Weiterentwicklung des EHS, äquivalent zu jener in der EU. Das Parlament prüft zurzeit im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 21.432 mögliche gesetzliche Grundlagen für ein CO2-Grenzausgleichssystem.
Im Bereich EHS Luftfahrt kennt die EU seit 2024 ein System zur Unterstützung der Verwendung von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen. Im Hinblick auf die Einführung der Pflicht zur Beimischung dieser Flugtreibstoffe für Treibstoffanbieter gemäss dem revidierten CO -Gesetz4 soll nun
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auch im EHS der Schweiz auf der Abnehmerseite die Verwendung dieser Treibstoffe unterstützt werden. Der Unterstützungsmechanismus orientiert sich an demjenigen der EU und sichert so vergleichbare Wettbewerbsbedingungen.
Der vorliegende Entwurf der Teilrevision der CO2-Verordnung ab dem Jahr 2026 basiert auf der Vernehmlassungsvorlage der CO2-Verordnung zum neuen CO2-Gesetz ab dem Jahr 2025, welche voraussichtlich im 2. Quartal 2025 vom Bundesrat verabschiedet wird. Im Bereich des EHS für Betreiber von Anlagen bleibt offen, ob geringfügige Anpassungen von Artikel 46b zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung bei geänderten Aktivitätsraten erforderlich sind, um weiterhin vergleichbare Regeln wie im EHS der EU zu gewährleisten. Eine Anpassung des vorliegenden Verordnungsentwurfs nach der Vernehmlassung muss geprüft werden, falls der EU-CBAM nicht wie geplant per Anfang 2026 verpflichtend eingeführt wird. Möglicherweise sind daher nachträglich noch geringfügige inhaltliche oder redaktionelle Anpassungen im vorliegenden Entwurf notwendig.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge
Die CO2-Zielwerte für schwere Fahrzeuge wurden per 2025 neu eingeführt. Nun wird der Geltungsbereich dieser Regelung angepasst, um mehr Klarheit zu schaffen und die Konsistenz mit der EU-Regelung sowie die konsequente Reduktion der CO2-Emissionen sicherzustellen.
2.2 Emissionshandel für Betreiber von Anlagen
Das EHS für Betreiber von Anlagen wird im Einklang mit den Regeln im EHS der EU weiterentwickelt. Mit dieser Teilrevision werden insbesondere die dazu notwendigen Anpassungen der Berechnungsregeln für die Ansprüche auf eine Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten vorgenommen. Dabei sind für den Zeitraum 2026-2030 die folgenden Änderungen vorzusehen:
Benchmarks: Die Zuteilung von kostenlosen Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen orientiert sich weiterhin insbesondere am treibhausgaseffizienten Betrieb von Referenzanlagen. Dieser wird durch Benchmarks für die Herstellung bestimmter Produkte, den Wärmeverbrauch, den Brennstoffeinsatz und einem Ansatz für nicht-vermeidbare Prozessemissionen definiert. Die Benchmarks werden basierend