Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten

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2.3 Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen

Mit dieser Teilrevision wird ein Instrument für den Zeitraum von 2026 bis 2030 eingeführt, mit welchem die Kosten für die Verwendung von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen auf EHS-Flügen teilweise ausgeglichen werden. Solche Kosten werden den Luftfahrzeugbetreibern erwachsen, sobald in der Schweiz die Beimischpflicht für erneuerbare und emissionsarme Flugtreibstoffe gemäss Artikel 28g und 28h des revidierten CO2-Gesetzes gilt oder wenn sie freiwillig solche Flugtreibstoffe tanken. Mit der Einführung eines analogen Instruments zur Unterstützung der Verwendung dieser Flugtreibstoffe wie es die EU kennt sollen für die Luftfahrzeugbetreiber vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Grundidee ist, dass die Kostendifferenz zwischen diesen Flugtreibstoffen und fossilem Flugtreibstoff teilweise ausgeglichen wird, indem in einem bestimmten Umfang Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden. Der Grad des Kostenausgleichs ist differenziert für verschiedene Arten von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen. So werden zum Beispiel erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe am stärksten unterstützt. Die Grundlage für dieses Instrument ist in Artikel 19a Absatz 4 des revidierten CO2-Gesetzes angelegt. Dort ist festgehalten, dass der Bundesrat für den Verbrauch von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen Ausnahmen vom Prinzip vorsehen kann, dass ab 2026 keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt werden. Die hier dargelegten Ausführungsbestimmungen konkretisieren das Instrument und orientieren sich eng am entsprechenden System im EHS der EU. Durch die beschriebenen Neuerungen werden weniger Emissionsrechte versteigert, was zu einer Verringerung der Erlöse aus den Versteigerungen im EHS Luftfahrt führt. Der Mindererlös, der entsteht, wenn die 550 000 Emissionsrechte über die Periode von 2026 bis 2030 nicht versteigert, sondern kostenlos zugeteilt werden, wird auf rund 50 Mio. CHF geschätzt (bei einem angenommenen Versteigerungspreis von durchschnittlich 90 CHF). Somit stehen zur Förderung von Massnahmen zur Emissionsreduktion im Luftverkehr gemäss Artikel 37a des CO2-Gesetzes weniger Mittel zur Verfügung. Angesichts der Defizite im Bundeshaushalt und des geplanten Entlastungspakets 2027 ist derzeit davon auszugehen, dass zur Kompensation des Mindererlöses keine Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt gestützt auf Artikel 103b des Luftfahrtgesetzes zur Verfügung gestellt werden können.

Da es ab 2026 gemäss Artikel 19a Absatz 4 des CO2-Gesetzes abgesehen von diesem neu eingeführten Instrument keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten mehr gibt, werden die entsprechenden Bestimmungen der CO2-Verordnung mit dieser Teilrevision aufgehoben.

2.4 Kompensationsinstrument und Bescheinigungen

Die Kompensationspflicht für Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe wird weitergeführt. Diese sind verpflichtet, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten oder ‑programmen im In- und Ausland zu kompensieren. Die Kompensationspflicht wird über die Abgabe von nationalen und internationalen Bescheinigungen erfüllt.

Nur Anhang 3a, welcher die Berechnungsmethode von Emissionsverminderungen aus Wärmenetzen festlegt, wird geändert. Ähnlich wie bei den neuen Wärmebezügern im Jahr 2025 wird für die bestehenden Wärmebezüger ein Absenkpfad eingeführt, welcher die fortschreitende Entwicklung auf dem Komfortwärmemarkt hin zu CO2 -armen Wärmequellen widerspiegelt.