Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 17 Seiten
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dass sie Teilnehmer am EHS sind und im Vorjahr erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe auf Flügen eingesetzt haben, die unter das CH EHS fallen. Für die Beantragung werden die Luftfahrzeugbetreiber den jährlichen Monitoringbericht verwenden können, mit dem sie ihre Reportingpflichten unter dem EHS erfüllen. In Absatz 3 wird für die Methode zur Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, auf Anhang 15 Ziffer 5 verwiesen. Absatz 4 hält das Vorgehen fest, falls in einem Jahr nicht mehr genügend Emissionsrechte zur Verfügung stehen, um alle Anträge zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für alle Betreiber die Menge anteilsmässig gekürzt. Dies stellt die Gleichbehandlung aller Bertreiber sicher. Um Transparenz zu schaffen, welchen Luftfahrzeugbetreibern wie viele Emissionsrechte unter diesem Instrument kostenlos zugeteilt wurden, veröffentlicht das BAFU diese Daten (Abs. 5). Dies ist in Übereinstimmung mit dem bisherigen Vorgehen zur Publikation der kostenlosen Zuteilung.
Art. 96b Abs. 1, 3 und 6
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Teilrückerstattung der CO2-Abgabe statt wie bisher für die eingekauften neu für die in der Gesuchsperiode verbrauchten Brennstoffe zu beantragen ist. Zur Sicherstellung des Betriebs eines Reservekraftwerkes sind grosse Lagerbestände von Brennstoffen nötig. Mit der bisherigen Teilrückerstattung gestützt auf die eingekaufte Menge, lagern diese Bestände bis zum Verbrauch oder Ausserbetriebssetzung des Reservekraftwerks teilweise von den Abgaben befreit. Bei einer Rücküberführung der Lagerbestände in ein Steuerlager (beispielsweise bei einer Ausserbetriebssetzung) müssten die Lagerbestände wieder von allen Abgaben befreit werden. Dies wäre im Falle von mehreren Einkäufen verteilt auf verschiedene Jahre nicht mehr möglich, da die noch vorhandenen Restbestände nicht mehr auf die einzelnen Teilrückerstattungen zugeordnet werden können. Der Mindestpreis für die Rückerstattung der CO2-Abgabe für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte (Art. 17 Abs. 2 CO2-Gesetz). Bisher wurde der vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) publizierte Mittelwert der externen Kosten von 136.80 CHF verwendet, der die Vermeidungskosten abbildet. Neu wird für die Ermittlung der externen Kosten durch das ARE der Klimakostensatz (auch social cost of carbon SCC genannt) verwendet, welcher die Kosten des Ausstosses von Treibhausgasen und somit die Schadenskosten ausweist.11 Für die Rückerstattung der CO -Abgabe auf
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abgabebelasteten Brennstoffen, welche ab dem 1. Januar 2026 eingekauft werden, wird der Mittelwert der externen Kosten basierend auf den Schadenskosten verwendet (für 2021 beträgt der Mittelwert 430 CHF). Mit einem CO2-Abgabesatz von 120 CHF müsste der Auktionspreis der Emissionsrechte über 310 CHF liegen, damit eine Teilrückerstattung erfolgt. Die beiden einzigen fossil-thermischen Kraftwerke nach Artikel 96b Absatz 2 der CO2-Verordnung, die in der Schweiz betrieben werden (Reservekraftwerke in Birr und Cornaux), sind von dieser Änderung nicht direkt betroffen, da die Bezahlung des Anteils der CO2-Abgabe, der nicht durch das BAZG rückerstattet wird, durch die in der WResV geregelte Finanzierung (Art. 22 Abs. 2, Netznutzungsentgelt und weitere Einnahmen) sichergestellt ist. Als Folge des Wechsels zur Teilrückerstattung für die verbrauchten anstelle der eingekauften Brennstoffe gemäss Absatz 1, wird im neuen Absatz 6 festgehalten, dass die Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken eine Verbrauchskontrolle über die Brennstoffe führen müssen.
11 Ecoplan/Infras (2024), Externe Effekte des Verkehrs 2021. Umwelt-, Unfall- und Gesundheitseffekte des Strassen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehrs. Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Raumentwicklung. Aufrufbar unter: www.are.admin.ch > Mobilität > Grundlagen und Daten > Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs.