Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 25 Seiten

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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026

4.4 Neue Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Teilrückerstattung der CO2-Abgabe

(Art. 96b Abs. 3 und Abs. 6)

Die Axpo Services AG, Swisspower und der VSE sprechen sich – unter anderem mit Blick auf die Herausforderungen der Stromversorgung der Zukunft – gegen den vorgesehenen Methodenwechsel zugunsten des Klimakostensatzes aus. Sie beschreiben, dass Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke heute sowohl dem EHS als auch der CO2-Abgabe unterliegen, wobei eine Rückerstattung der Abgabe erst bei Überschreiten eines CO2-Mindestpreises möglich ist. Da dieser Mindestpreis international einzigartig sei und im Rahmen der Revision weiter angehoben werden soll, sehen sie den Marktzugang faktisch als versperrt. Alle drei Stellungnehmenden und die Alpiq fordern, den Verweis auf einen fixen Klimakostensatz zu streichen und stattdessen – wie gehabt – den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als Grundlage für die Ermittlung externer Kosten heranzuziehen.

Swisspower und der VSE führen zudem auf, dass unter dem neu eingeführten Absatz 6 zusätzliche Dokumentationspflichten zustande kämen, wobei sie die Erfassung von Verbrauch und Lagerbeständen als weitaus ausreichend erachten.

Auto-schweiz, economiesuisse, der sgv und der VSG akzeptieren die Änderungen im Grundsatz: Sie können den Methodenwechsel nachvollziehen, bemerken jedoch, dass angesichts der Unsicherheiten in den Berechnungen eine Verdreifachung der Kosten nicht angemessen sei. Vor diesem Hintergrund fordern sie, dass man eine ergänzende Kompensationsmöglichkeit vorsieht, um die wirtschaftlichen Mehrbelastungen abzufedern, ohne hierbei das klimapolitische Ziel zu schmälern.

Die avocat.e.s pour le climat als auch die juristes progressistes vaudois.es begrüssen die Änderungen der Berechnungsgrundlagen für den Mindestpreis für die CO2-Abgabe-Rückerstattung. Sie sehen es jedoch als unzulässig an, dass die beiden Zentralen, die von dieser Änderung betroffen sind, diese Kosten schlussendlich an die Konsumenten und Konsumentinnen abwälzen können. Schliesslich üben die Stellungnehmenden auf übergeordneter Ebene Kritik am aus ihrer Sicht zu tief angesetzten Absenkwert von 2,25 Prozent für die Reduktionsziele im Rahmen der Befreiung von der CO2-Abgabe bei Abschluss einer Verminderungsverpflichtung.

Der Kanton Waadt weist darauf hin, dass nicht alle Schäden, die durch Treibhausgasemissionen entstanden, reparabel seien. Er fordert, dass bei der Bestimmung des Mindestpreises zur Rückerstattung nicht nur die Schadenskosten berücksichtigt werden, sondern weiterhin auch der aktuelle Stand der Wissenschaft.

Die BFK spricht sich dafür aus, dass die Endkosten, hier im Rahmen der Reservekraftwerke, nicht auf die Endkonsumenten und -konsumentinnen abgewälzt werden, da so der Anreiz der Unternehmen, in erneuerbare Energien zu investieren nichtig würde.

BirdLife Schweiz, Greenpeace, Pro Alps, Pro Natura, die SES, die SP, der VCS, der Verein Klimaschutz Schweiz und WWF äussern, dass Absatz 1 ohne Erläuterungen missverständlich sei.

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