Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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ressen oder grenzüberschreitende Themen betreffen. Die AFP kann aber mit der Polizei der Bundesstaaten auch zusammenarbeiten, wenn kein sogenannter föderaler Aspekt vorliegt. Bundesbeamte sind ausserdem in jedem australischen Bundesstaat und Territorium stationiert.

Die Australische Kriminalpolizeiliche Ermittlungsbehörde (Australian criminal intelligence commission, ACIC)12 bietet verschiedene Dienstleistungen für die AFP sowie die Polizeikräfte der Bundesstaaten an: Das Nationale kriminalpolizeiliche Informationssystem (National Criminal Intelligence System, NCIS) versorgt Strafverfolgungsbehörden mit grenzüberschreitenden Informationen, um kriminelle Aktivitäten zu bekämpfen und zu verhindern. Es vernetzt Daten australischer Strafverfolgungsbehörden und bietet einen sicheren Zugang zu einer nationalen Übersicht polizeilicher Informationen und kriminalpolizeilicher Erkenntnisse.

In diesem Rahmen gibt es mehrere Plattformen, auf welchen Daten zwischen föderalen und bundesstaatlichen Polizeibehörden ausgetauscht werden: die Frontline services, die Protection services und die Biometric and forensic services. Die Frontline services unterstützen die über 71’000 Strafverfolgungsbeamten bei der Verbrechensbekämpfung und im Tagesgeschäft durch den Zugang zu Polizeisystemen. Diese Systeme ermöglichen es den Polizeibehörden, schnell auf wichtige polizeiliche Informationen über Personen, Fahrzeuge, Schusswaffen und Ballistik zuzugreifen und diese untereinander auszutauschen.13 Die Protection services sind Kinderschutzsysteme, die die Polizei, um Straftäter, die gegen Kinder vorgehen, zu identifizieren und zu verfolgen und so gefährdete Kinder zu schützen.14 Die Biometric and forensic services der ACIC schliesslich bieten umfassende Lösungen für den Informationsaustausch zwischen den australischen Strafverfolgungsbehörden; sie verschaffen der australischen Polizei effektive, effiziente und leistungsstarke nationale Ermittlungsmöglichkeiten, die über die Grenzen der Bundesstaaten und Territorien hinausreichen.15

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die polizeilichen Zuständigkeiten nach heutigem Recht

Der Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes und der Sicherheit des Landes ist eines der zentralen Staatsziele der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 2 Abs. 1 BV).16 Zur Umsetzung aufgerufen sind der Bund und die Kantone. Diese haben nach Artikel 57 Absatz 1 BV im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes

12 https://www.acic.gov.au/.

13 https://www.acic.gov.au/frontline-services.

14 https://www.acic.gov.au/services/protection-services.

15 https://www.acic.gov.au/biometric-and-forensic-services.

16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101