Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit der Formulierung «der Bund kann Vorschriften erlassen» erhält der Bund eine umfassende, fakultative, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Die Kann-Formulierung erlaubt es, auf kantonale Anliegen Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch auf die gegenwärtigen Arbeiten der Kantone an einer Konkordatslösung.25
Die Gesetzgebungskompetenz umfasst die Regelung der «Bekanntgabe von Daten im Bereich der inneren Sicherheit».
Die «Bekanntgabe von Daten» beinhaltet das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Daten (vgl. Art. 5 Bst. e DSG).26 Die Zuständigkeit zur Regelung der Bekanntgabe ermächtigt den Bund, Vorschriften zu erlassen, damit die erforderlichen Daten von der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe abgefragt oder zur Verfügung gestellt werden können.
Mit der Formulierung «Bekanntgabe von Daten im Bereich der inneren Sicherheit» wird (anders als mit der Wendung «polizeilicher Datenaustausch», die in den beiden oben,
in Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. erwähnten Motionen
verwendet wird) deutlich, für welche Daten der Austausch geregelt werden soll. Daten im Bereich der inneren Sicherheit sind Daten über sicherheits-, verwaltungs-, kriminal- und gerichtspolizeilich relevante Vorgänge.27
Die Sicherheitspolizei beinhaltet die in den allgemeinen Polizeigesetzen geregelte Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung. Sie zielt auf die Verhinderung und Abwehr konkreter Gefahren (z.B. Schutz einer Kundgebung, Auflösung eines gewalttätigen Fanumzugs, Einschreiten gegen Nachtruhestörung, Personenschutz).
Die Verwaltungspolizei zielt auf die Abwehr von Gefährdungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie handelt mit verwaltungsrechtlichen Mitteln wie Bewilligungen und sonstigen Verfügungen. Zu den verwaltungspolizeilichen Aufgaben mit engem Bezug zur inneren Sicherheit gehören etwa die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, die Beschlagnahmung von Gewaltpropagandamaterial oder Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten gegenüber terroristischen Gefährdern. Die Verwaltungspolizei umfasst aber auch gewerbepolizeiliche Tätigkeiten, die nicht von den Polizeibehörden im engeren Sinn, also der Gemeinde-, Kantons- oder Bundeskriminalpolizei, sondern von den sachlich zuständigen Behörden wie Baubehörden, Gesundheitsäm-
25 S. dazu oben, Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.; vgl. Biaggini (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Art. 123
N 6.
26 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; SR 235.1).
27 Zur Terminologie vgl. den erläuternden Bericht des fedpol zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) vom November 2009, S. 19 f. sowie den Bericht Malama (Anm. 1), S. 4503 ff.; Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.O.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vom 7. März 1994, BBl 1994 III 1127, 1137 ff.; für die Lehre statt vieler Biaggini (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Art. 57 N 4., m. w. Hinw.