Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Für die Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bereich der Vorermittlungen ist der Bund zuständig, wenn es um Kriminalität geht, die der Gesetzgeber gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 BV der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt hat. In diesem Rahmen ist der Bund auch kompetent, die polizeiliche Datenabfrage zu regeln.

Sicherheitspolizeiliche Zuständigkeiten des Bundes sind implizit enthalten in verschiedenen Sachkompetenzen des Bundes, insbesondere in den Bereichen Schienen- (Art. 87 BV), Strassenverkehr (Art. 82 BV), Luftfahrt (Art. 87 BV) und Zoll (Art. 133 BV).23

Für sicherheits-, verwaltungs- und kriminalpolizeiliche Daten, die gestützt auf kantonales Recht bearbeitet werden, fehlt hingegen wie erwähnt eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

3.2 Die beantragte Neuregelung

Die Neuregelung sieht eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Abfrage polizeilicher Daten vor. Die Kantone arbeiten gegenwärtig an einem Konkordat zur Regelung der Datenabfrage. Weil die entsprechenden Arbeiten noch viel Zeit in Anspruch nehmen könnten und ungewiss ist, ob sich alle Kantone dem Konkordat anschliessen, erscheint die von der Motion der SiK-N verlangte Bundeskompetenz als die geeignetere Lösung. Weil eine einheitliche Regelung für die ganze Schweiz notwendig ist, um die polizeiliche Abfrageplattform zu verwirklichen, ist eine Bundeskompetenz auch unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips (Art 5a BV) angezeigt.

Mit der Teilrevision des BPI sollen die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der polizeilichen Abfrageplattform geschaffen werden. Es handelt sich dabei um die technische Umsetzung der in der Motion 18.3592 geforderten Abfrageplattform, die es den Nutzungsberechtigten ermöglichen soll, die angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme mittels einer einzigen Abfrage abzurufen und so die Effizienz der polizeilichen Arbeit zu steigern. Die polizeiliche Abfrageplattform soll in den Artikeln 17c – 17e geregelt werden. Artikel 17c soll die polizeiliche Abfrageplattform allgemein umschreiben, Artikel 17d ausführen, zu welchen Zwecken sie von welchen Behörden wie genutzt werden darf und Artikel 17e die Daten aufführen, die abgefragt werden dürfen.

Ferner soll der polizeiliche Informationssystem-Verbund (Art. 9 BPI), der nach geltendem BPI das NES mit den Systemen zur Polizeikooperation und der Personenidentif i-

verdeckte Ermittlung», BBl 2012 5609, S. 5611 m. Hinw.; auch die Fahndungsinstrumente finden sich im kantonalen Polizei- und Verwaltungsrecht, s. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1221; vgl. dag egen BGer 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024, Polizeigesetz Luzern, E. 3.5.3.

23 S. Bericht Malama (Anm. 1), S. 4487; Müller/Mohler, Kommentar zu Art. 57 BV (Anm. 1), Rz. 45 ff.; Bleicker, Kommentar zu Art. 57 BV (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Rz. 26 ff.; s. a. Aubert (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Kommentar zu Art. 57 BV, Rz. 4.