Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen. Diese Bestimmung erteilt einen ver-

pflichtenden Auftrag an den Bund und die Kantone, dessen Umsetzung zu koordinieren

ist (Art. 57 Abs. 2 BV), verweist für dessen Erfüllung aber auf die bestehenden Kom-

petenzen von Bund und Kantonen. Aus ihr kann also keine generelle Bundeskompe-

tenz für die Regelung von polizeilichen Aufgaben abgeleitet werden.17

Die Polizeihoheit liegt bei den Kantonen.18 Doch auch der Bund hat zur Wahrung der

Sicherheit verschiedene Kompetenzen im polizeilichen Bereich: Der Bund ist dafür zu-

ständig, im Innern und im Äussern die notwendigen Massnahmen zu seinem eigenen

Schutz bzw. zum Schutz seiner Institutionen und Organe zu treffen. Diese sogenannte

inhärente Kompetenz des Bundes ist im Bestand des gesamtschweizerischen Gemein-

wesens als solchem begründet.19 In diesem Bereich ist der Bund auch zur Regelung

der Datenabfrage zuständig.

Unter dem geltenden Verfassungsrecht kann der Bund aufgrund seiner umfassenden

Zuständigkeit für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) sodann interna-

tionale polizeiliche Datenabfragen regeln. Soweit dies die Polizeihoheit der Kantone

berührt, hat sich der Bund indes Zurückhaltung aufzuerlegen und die Kantone einzu-

beziehen (Art. 54 Abs. 3 und Art. 55 BV).20

Der Bund ist für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafpro-

zessrechts zuständig (Art. 123 Abs. 1 BV). Diese Zuständigkeit umfasst unter anderem

die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, jene Vorkehrungen und Verfahrensschritte

zu regeln, die erforderlich sind, um die Richtigkeit eines Verdachts zu überprüfen, ob

eine strafbare Handlung begangen worden sei und gegebenenfalls eine Straftat zu be-

urteilen. Dies schliesst die Kompetenz ein, den Austausch gerichtspolizeilicher Daten,21

d.h. polizeilicher Daten im Rahmen von Strafverfahren, für den Bund und die Kantone

umfassend zu regeln. Die Regelung der Mittel zur Verhinderung von Straftaten und zur

Feststellung ihrer allfälligen Begehung beschlägt dagegen das Sicherheits- und Krimi-

nalpolizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind.22

17Bericht Malama (Anm. 1), S. 4486. – Die Bundesverfassung von 1874 (aBV) erhielt keine Art. 57 BV entsprechende Bestimmung; die Auf-

nahme einer Bestimmung über die Sicherheit in den Kompetenzteil der BV geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der die Organkompetenzen von Bundesversammlung und Bundesrat (Art. 85 Ziff. 7 u. 102 Ziff. 10 aBV) nachführen wollte, während die Bestimmung über die Koordination auf den Wunsch der Kantone zurückgeht; eine Schaffung von Gesetzgebungskompetenzen des Bundes wurde aber nicht b ezweckt; s. Müller/Mohler, Kommentar zu Art. 57 BV (Anm. 1), Rz. 1 u. 4 sowie 26 u. 31, m. w. Hinw.; Olivier Bleicker, Kommentar zu Art. 57 BV, in: Vincent Martenet / Jacques Dubey (Hrsg.), Constitution fédérale (Commentaire romand), Basel 2021, Rz. 1 f.; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 2; Baumann (Anm. 1), S. 476; Jean-François Aubert, Kommentar zu Art. 57 BV, in: Jean-François Aubert / Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 1 f. u. 5.

18BGE 140 I 353, S. 359 f. E. 5.1; 117 Ia 202, S. 216; Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverf assung, BBl

1997 Band I S. 236 f. zu Art. 53; Bericht Malama (Anm. 1), S. 4479 f. m. w. Hinw.; für die Lehre statt vieler Biaggini (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Art. 57 N 5.

19BGE 117 Ia 202, S. 211 f. E. 4a; Botschaft vom 17. August 2005 Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der in neren

Sicherheit (Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen), BBl 2005 5613, S. 5637; Bericht Malama (Anm. 1), S. 4487; für die Entwicklung der Praxis des Bundesrates s. Bleicker, Kommentar zu Art. 57 BV (Anm. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Rz. 56 ff.

20S. dazu das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK; SR 138. 1);

Bericht Malama (Anm. 1), S. 4488; Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 in Erfüllung des Postulats 07.3764 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. Oktober 2007 und des Postulats 08.3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20. November 2008, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, BBl 2010 2263, S. 2275 f.; Müller/Mohler, Kommentar zu Art. 57 BV (Anm. 1), Rz. 17 u. 38.

21Zur Terminologie s. unten, Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. – Müller/Mohler, Kommentar zu Art. 57 BV (Anm. 1),

Rz. 41 ff.

22BGE 140 I 353, S. 360 E. 5.1, S. 353 E. 5.5.1; Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Mai 2012 zum Bericht der Kommission für R echtsfragen

des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Parlamentarischen Initiative «Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimm ungen über die