Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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kation verbindet, um weitere Informationssysteme ergänzt werden. Informationssysteme, die für die tägliche polizeiliche Arbeit zentral sind, wie beispielsweise RIPOL, sind aktuell im polizeilichen Informationsverbund nicht enthalten. Dies ist ineffizient und führt dazu, dass RIPOL wie auch der Nationale Polizeiindex (Art. 17 BPI) und die Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von fedpol von den Zugriffsberechtigten je einzeln abgefragt werden müssen. Zudem besteht das Risiko, dass es unter Zeitdruck zu fehlerhaften Eingaben und damit fehlerhaften Ergebnissen kommt.

3.3 Umsetzungsfragen

Neben der durch Artikel 57 Absatz 3 vorgeschlagenen neuen Bundeskompetenz zur Regelung der polizeilichen Datenabfrage muss für die Einführung von POLAP das BPI revidiert werden. Darin sind auch die Bestimmungen zur Umsetzung des Informationsaustausches mittels POLAP enthalten. Ob dieser Informationsaustausch umgesetzt werden kann, ist von der Zustimmung von Volk und Ständen zur Verfassungsanpassung abhängig. Dies betrifft im BPI jedoch lediglich Artikel 17d Absatz 5.

Die restlichen Bestimmungen sollen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Sie sind wie bereits im geltenden Recht auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Sicherlich auf Anpassungsbedarf zu prüfen sind: Die NES-Verordnung (SR 360.2), die IPAS-Verordnung (SR 361.2), die RIPOL-Verordnung (SR 361.0) und die N-SIS-Verordnung (SR 362.0). Weiter soll zu einem späteren Zeitpunkt, wenn alle Kantone an die polizeiliche Abfrageplattform angeschlossen sind, der Nationale Polizeiindex abgeschaltet, Artikel 17 BPI und folglich die Verordnung über den Nationalen Polizeiindex (SR 361.4) aufgehoben werden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Ergänzung von Artikel 57 BV

Die neue Bundeskompetenz soll als neuer Absatz 3 in Artikel 57 BV eingefügt werden, der die Sicherheit regelt. Damit kann klar abgebildet werden, dass Artikel 57 drei verschiedene Regelungsinhalte aufweist:24 Der erste, bereits bestehende Absatz verpflichtet den Bund und die Kantone zur Wahrung der Sicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der zweite, ebenfalls bereits bestehende Absatz verpflichtet den Bund und die Kantone zur Koordination ihrer diesbezüglichen Anstrengungen. Der dritte, neu zu schaffende Absatz schliesslich erteilt dem Bund eine neue Zuständigkeit, nämlich die Kompetenz zur Regelung des Austauschs von polizeilichen Daten. Eine Einordnung der Norm in der Bestimmung zum Strafrecht (Art. 123 BV) wäre systematisch unpassend, da die von der Kompetenz erfassten polizeilichen Daten über den Bereich des Strafrechts hinausreichen.

24 Dies entspricht dem legistischen Ikonizitätsprinzip; s. Stefan Höfler, Gute Gesetzessprache aus dem Blickwinkel der Sprachwis senschaft, in: Felix Uhlmann / Stefan Höfler (Hrsg.), Gute Gesetzessprache als Herausforderung für die Rechtsetzung. 16. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich / St. Gallen 2018, S. 51.