Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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tern oder Lebensmittelinspektoraten erfüllt werden. Diese gewerbepolizeilichen Tätigkeiten ohne Bezug zur inneren Sicherheit werden von der neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht erfasst.
Als kriminalpolizeilich wird die polizeiliche Tätigkeit im Vorfeld eines Tatverdachts bezeichnet, die auf das Erkennen und Bekämpfen von Straftaten gerichtet ist, als gerichtspolizeilich die Tätigkeit zur Erkennung, Aufklärung und Verfolgung bereits begangener Straftaten nach den Regeln der Strafprozessordnung; teilweise werden die Begriffe Kriminalpolizei und Gerichtspolizei auch als Synonyme verwendet, wobei sich grundsätzlich aber kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Vorermittlungen vor der Eröffnung eines Strafverfahrens beziehen, während gerichtspolizeiliche Aufgaben die Ermittlungen nach Eröffnung eines Strafverfahrens umfassen.
4.2 Anpassungen im BPI
Titel
Das geltende BPI regelt nicht nur Informationssysteme des Bundes, sondern erwähnt auch die Schengen-Dublin-Systeme. Der «Nationale Teil des Schengener Informationssystems» nach Artikel 16 BPI stellt ein von fedpol betriebenes, eigenständiges nationales Informationssystem für die Speicherung von SIS-Daten dar. Demgegenüber handelt es sich bei den Informationssystemen, die der Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei dienen und die als Schengen-Weiterentwicklung in den Artikeln 16a (Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten), 16b (Europäisches Suchportal) und 16c (Detektor für Mehrfachidentitäten) ins schweizerische Recht umgesetzt wurden (siehe die Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818), nicht um durch den Bund betriebene Informationssysteme. Diese Informationssysteme und Datenbearbeitungen werden von der Europäischen Agentur für grosse IT-Systeme (eu-LISA) betrieben und verwaltet. Da zudem neu in den Artikeln 17c ff die «polizeiliche Abfrageplattform» geregelt wird, bei der es sich auch nicht um ein Informationssystem des Bundes handelt, soll die Passage «des Bundes» aus dem Titel des Gesetzes entfernt werden. Neu soll das Gesetz «Bundesgesetz über polizeiliche Informationssysteme» heissen.
Ingress
Die Motion 23.4311 der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates «Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine Bundesregelung des nationalen polizeilichen Datenaustausches» ist am 12. Juni 2024 an den Bundesrat überwiesen worden. Damit hat dieser den Auftrag, «dem Parlament eine Revision der Bundesverfassung zu unterbreiten, mit welcher dem Bund die Kompetenz eingeräumt wird, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen zu regeln». Die dazu nötige Gesetzgebungskompetenz des Bundes soll diesem in Artikel 57 der Bundesverfassung in einem neuen Absatz 3 übertragen werden. Entsprechend ist Artikel 57 Absatz 3 der Bundesverfassung neu im Ingress aufzuführen.
Art. 2