Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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Durch die Neugliederung und das Verschieben von Art. 17 und 18 BPI in die Artikel 15a und 15b kann Artikel 2 vereinfacht werden. Zudem wird die polizeiliche Abfrageplattform im neuen Buchstabe c ergänzt.
Art. 3
Artikel 3 wird im ersten Satzteil von Absatz 1 mit der polizeilichen Abfrageplattform ergänzt, da auch diese von den geregelten Grundsätzen erfasst sein soll. Da die polizeiliche Abfrageplattform einen Datenzugang im Abrufverfahren zulässt, wird das Abrufverfahren in Absatz 2 ergänzt. Neben den Informationssystemen, die der Bund führt, erteilen die an der polizeilichen Abfrageplattform beteiligten Kantone den berechtigten Nutzern entsprechende Zugriffe auf ihre polizeilichen Informationssysteme.
Art. 6 Abs. 6
Der vorliegende Absatz regelt das auf die Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der in der polizeilichen Abfrageplattform abrufbaren Daten anwendbare Recht. Da die polizeiliche Abfrageplattform bloss eine standardisierte Darstellung der Informationen aus den angeschlossenen Quellsystemen liefert, aber selbst keine Daten enthält, können die Daten nur im jeweiligen Quellsystem aufbewahrt, gelöscht, archiviert und vernichtet werden. Deshalb bestimmt das auf das angeschlossene Quellsystem anwendbare Recht des Bundes oder der Kantone die Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der darin enthaltenen Daten. Auf Bundesebene bleibt nebst dem für das angeschlossene Quellsystem anwendbare Recht die Anbieterpflicht gemäss Archivierungsgesetz28 vorbehalten.
Art. 7
Abs. 1
Weil in der polizeilichen Abfrageplattform auch Daten der Kantone abgerufen werden können, soll präzisiert werden, dass nur für Auskunftsgesuche zu Bundesdaten das Datenschutzgesetz gilt. Auskunftsgesuche zu kantonalen Daten richten sich weiterhin nach kantonalem Recht.
Abs. 2
Aus dem gleichen, in den Erläuterungen zu Absatz 1 genannten Grund ist zu präzisieren, dass fedpol nur Auskünfte über die Informationssysteme erteilt, die es selbst betreibt. Nach geltendem Recht muss eine Person, die darüber Auskunft wünscht, ob eine Polizeibehörde Daten über sie bearbeitet, diese direkt anfragen. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass eine Person in 26 Kantonen Auskunftsgesuche stellen muss und zusätzlich allenfalls auch noch bei Stadt- oder Gemeindepolizeien sowie weiteren Behörden, um eine vollständige Übersicht zu erhalten.
28 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA), SR 152.1