Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Auf Wunsch des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) soll fedpol der Bevölkerung deshalb als zentrale Anlaufstelle für Auskünfte über Daten, die mittels der polizeilichen Abfrageplattform abgerufen werden können, zur Verfügung stehen. fedpol soll die Anfrage an sämtliche abfrageberechtigten Stellen weiterleiten, deren Auskünfte sammeln und den anfragenden Personen zur Verfügung stellen. Das Auskunftsrecht bei den betroffenen Kantonen richtet sich dabei nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht. Direkte Auskunftsersuchen bei den kantonalen Stellen sind nach wie vor ebenfalls möglich. Es handelt sich somit um eine Dienstleistung, bei der fedpol als «Guichet unique» funktioniert. Dies vereinfacht zwar die Ausübung des Auskunftsrechts beträchtlich. Zur Verwirklichung dieser Lösung müssten aber zusätzliche Stellen geschaffen werden (s. dazu die Ausführungen in Ziff. 5.1.).

Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Dienstleistung zugunsten der gesuchstellenden Personen, die mit einer einzigen Anfrage, Auskunft bei zahlreichen Behörden einholen können. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Zahl der Auskunftsgesuche erheblich zunehmen wird. Dies wird letztlich nicht nur zu einem Mehraufwand bei fedpol, sondern auch bei den auskunftspflichtigen Kantonen führen, da die zentralisierte Anlaufstelle zur Einreichung eines Auskunftsgesuches für eine Vielzahl von Systemen an Attraktivität gewinnt. Obwohl dies entsprechend zu einer Kostensteigerung führt, verbessert es die datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte der Auskunftsberechtigten.

Abs. 5

Die Abfrageplattform ermöglicht es, direkt Abfragen aus unterschiedlichen Jurisdiktionen (Bund und Kantone) zu tätigen. Die Absätze 5 und 6 dienen der Klarstellung des ohnehin gültigen Grundsatzes, wonach auf die Datenbearbeitung das Recht anwendbar ist, das für die Informationssysteme gilt, die an der Plattform angeschlossen sind. Eine Abfrage über die Abfrageplattform führt also nicht dazu, dass bei einem Zugriff auf ein kantonales Informationssystem nunmehr das Datenschutzrecht des Bundes Anwendung findet.

Abs. 6

fedpol betreibt Informationssysteme, die auch von kantonalen Polizeien für das Erfüllen von kantonalen Aufgaben genutzt werden. Derzeit ist dies primär beim Nationalen Ermittlungssystem (NES) der Fall. Es ist aber durchaus möglich, dass fedpol in Zukunft noch weitere Informationssysteme so betreiben wird, dass sie auch von kantonalen Behörden für das Erfüllen von kantonalen Aufgaben genutzt werden können. Deshalb hält dieser Absatz fest, dass das Auskunftsrecht für Daten, die nach kantonalem Recht bearbeitet werden, sich auch nach dem anwendbaren kantonalen Recht richtet. So ist klargestellt, dass fedpol in diesen Fällen keine Auskunft erteilen kann.

Art. 9 Gegenstand

Neu soll der Polizeiliche Informationssystem-Verbund nicht mehr auf die Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 10 – 14 BPI begrenzt bleiben. Rechtlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen umfassenderen Verbund von Informationssystemen zu schaffen. So sollen auch RIPOL nach Artikel 15 BPI, der Nationale Polizeiindex nach Artikel 15a BPI sowie die Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von