Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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fedpol nach Artikel 15b BPI in den Verbund aufgenommen werden können. Zugriff im Abrufverfahren werden aber auch weiterhin jeweils nur die Behörden und Stellen haben, für welche die erwähnten Gesetzesartikel (10 – 15b) einen Zugriff im Abrufverfahren vorsehen.

Zusätzlich soll der Polizeiliche Informationssystem-Verbund auch um weitere Informationssysteme des Bundes mit Bezug zur inneren Sicherheit, die in anderen Gesetzen geregelt sind, erweitert werden dürfen. Zu denken ist dabei insbesondere an Informationssysteme, für die das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig ist, wie auch an Systeme wie das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ), für die das Bundesamt für Strassen die Verantwortung trägt.

Bereits mit der Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei werden Informationssysteme und Datenbearbeitungen von fedpol und dem SEM mittels einer Abfrage erschliessbar. So ermöglicht das Europäische Suchportal (ESP) nach Artikel 16b BPI, die systemübergreifende Abfrage des Einreise- und Ausreisesystems (EES), des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) der zentralen Fingerabdruckdatenbank der EU in Asylangelegenheiten (Eurodac), des Schengener Informationssystems (SIS) sowie von Datenbanken von INTERPOL und Europol.

Mit der technischen Verbindung von Informationssystemen wird das Auffinden von Informationen erheblich vereinfacht. Das macht die Abfragen effizienter und schont Ressourcen bei den jeweils dafür zuständigen Behörden, weil die Abfrage nur in einem System erfolgt. Damit ergeben sich auch Vorteile für die Richtigkeit der Ergebnisse. So verkleinert sich bei einer einmaligen Eingabe von Personendaten verglichen mit mehrfachen Eingaben das Risiko von Tippfehlern und der dadurch entstehenden Abfrage von falschen Personendaten deutlich. Insbesondere bei Vornamen und Namen in Sprachen, die nicht das lateinische Alphabet verwenden, können sich Unklarheiten bei der Transkription ergeben, bzw. sich Fehler einschleichen. Es rechtfertigt sich damit, auch «nationale» Informationssysteme für die unterschiedliche Bundesbehörden zuständig sind, miteinander zu verbinden und damit für die berechtigten Behörden und Stellen mittels einer Abfrage abrufbar zu machen.

Mit der Anpassung der Formulierung zu «mit einer einzigen Abfrage konsultieren können» wird zudem klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine «Index-Abfrage» im Sinne des «Nationalen Polizeiindexes» nach Artikel 17 BPI handelt, bei der lediglich abgefragt werden kann, ob eine Person in einem Informationssystem verzeichnet ist. Personen, die auf den Polizeilichen Informationssystem-Verbund zugriffsberechtigt sind, können direkt auf die Quellsysteme und die darin enthaltenen Daten zugreifen. Dies galt zwar bereits nach geltendem Recht, war aber aufgrund der unglücklich gewählten Formulierung nicht klar.

Art. 10 Abs. 4 Bst. a-ater

Die aktuell erwähnten Einheiten «Abteilungen Einsatz und Fahndung» sowie «Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste» existieren bei fedpol schon seit längerer Zeit nicht mehr. Die Formulierung der Zugriffsberechtigungen auf das «System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes» als Teil des «Nationalen