Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Ermittlungssystems, NES» sind deswegen anzupassen. Das NES fasst die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 11 («System Bundesdelikte») und 13 («System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen») zusammen (vgl. dazu die Umsetzung der Art. 10, 11 und 13 BPI in der NES-Verordnung [SR 360.1]).

Ergänzt werden Zugriffsberechtigungen im Abrufverfahren auf das «System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes» als Teil von NES für den Direktionsbereich Bundessicherheitsdienst (BSD) von fedpol, der Aufgaben zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen wahrnimmt. Es ist wichtig, dass das mit dem Schutz von Personen und Gebäuden betraute Personal des BSD, Kenntnis davon hat, ob eine drohende Person bereits in ein gerichtspolizeiliches Verfahren involviert ist. Damit kann eine bessere Beurteilung darüber gemacht werden, ob von ihr eine konkrete Gefahr ausgeht und ob und welche Massnahmen zu treffen sind. Weiter muss das für die Polizeikooperation tätige Personal bei fedpol, das dem Direktionsbereich Internationale Polizeikooperation (IPK) angehört, im Falle einer Anfrage aus dem Ausland wissen, dass bspw. eine Person oder Sache im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Verfahren steht. Nur so können der anfragenden Behörde aus dem In- oder Ausland korrekte Informationen übermittelt werden. Auch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) von fedpol benötigt für ihre Aufgabenerfüllung zur Bekämpfung der Geldwäscherei einschliesslich deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung, Zugriff auf das «System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes». Die Kenntnis darüber, ob eine Person in ein gerichtspolizeiliches Verfahren involviert ist, kann für die Prüfung eines Verdachtsfalles von entscheidender Bedeutung sein. Da die Anzahl der Verdachtsmeldungen stetig zunimmt (im Jahr 2024 15'141 und im Jahr 2025 21.087 Meldungen), kann die MROS nicht amtshilfeweise vorgehen. Die MROS gehört administrativ zwar zu fedpol, nimmt ihre operativen Aufgaben nach dem Geldwäschereigesetz29 aber unabhängig von fedpol wahr. Sie soll deswegen im BPI jeweils explizit auch als zugriffsberechtigte Stelle aufgeführt werden.

Art. 11

Abs. 4

Dies entspricht dem geltenden Recht. Es erfolgt lediglich eine Anpassung des Verweises.

Abs. 5 Bst. a-ater

Auch in Artikel 11, der das «System Bundesdelikte» (ebenfalls Teil des NES) regelt, sollen die bei fedpol nicht mehr bestehenden Organisationseinheiten «Abteilungen Einsatz und Fahndung» sowie «Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste» gestrichen werden. Es sind dies die gleichen, wie beim «System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes» nach Artikel 10 BPI. Entsprechend soll in

29 SR 955.0)