Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe a die gleiche Formulierung verwendet werden wie in Art. 10 Abs. 4 Bst. a (vgl. Erläuterung zum entsprechenden Art.).

Auch auf das «System Bundesdelikte» sollen zusätzliche Stellen innerhalb von fedpol Zugriffe im Abrufverfahren erhalten. Es sind dieselben, die Zugriff auf das «System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes» nach Artikel 10 BPI benötigen und es gelten die dort aufgeführten Gründe. Es sind dies der BSD, der Aufgaben zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen wahrnimmt, der Direktionsbereich IPK für die Polizeikooperation mit in- und ausländischen Behörden und die MROS für ihre Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

Art. 12

Abs. 2 Bst. c

Artikel 12 BPI regelt das «System internationale und interkantonale Polizeikooperation». Es dient der Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen und ermöglicht den Austausch von polizeilichen Informationen bspw. zur Suche nach Vermissten oder zur Identifizierung von unbekannten Personen.

Mit der Ergänzung von Buchstabe c soll eine Rechtsgrundlage für von fedpol eingesetzten Kollaborationsmodule für die Datenabfrage unter Behörden und Stellen des Bundes und der Kantone geschaffen werden. Diese Datenabfrage erfolgt insbesondere bei Grossanlässen oder zur präventiven sowie repressiven Fallkoordination bei denen zahlreiche Behörden des Bundes und der Kantone involviert sind. Als Grossanlass kann etwa das World Economic Forum (WEF) genannt werden. In dessen Organisation sind zahlreiche Behörden des Bundes und der Kantone involviert. Bei Grossanlässen, die häufig nur wenige Tage lang dauern, ist es wichtig, dass die mit deren Organisation und Durchführung betrauten Behörden eine rasche und flexible Datenabfrage tätigen können. Kollaborationsmodule sollen zu Schutz- und auch zu Schulungszwecken für alle durch fedpol wahrgenommenen Aufgaben verwendet werden dürfen.

Abs. 6 Bst. a-ater

Auch beim «System internationale und interkantonale Polizeikooperation» nach Artikel 12 BPI gilt es, die nicht mehr aktuellen Organisationsbezeichnungen zu entfernen. Ferner sollen weitere Stellen innerhalb von fedpol eine Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren erhalten. Dies sind wie bei den Informationssystemen nach Artikel 10 und 11 BPI der BSD zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen, IPK für die Polizeikooperation mit in- und ausländischen Behörden und die MROS.

Art. 12a Kollaborationsplattform

Diese Plattform dient dem Informationsaustausch zwischen verschiedenen Bundes- und Kantonsbehörden, wenn eine Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich ist.