Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Dies ist beispielsweise bei grossen politischen oder sportlichen Veranstaltungen oder in Krisensituationen der Fall.

Der neue Artikel 12a übernimmt den Wortlaut des aktuellen Artikels 10 der Verordnung über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung).30 In den letzten Jahren hat sich die in Artikel 10 der NES-Verordnung vorgesehene Kooperationsplattform nämlich erheblich weiterentwickelt, und ihre Nutzung in der Praxis hat sich als äusserst nützlich erwiesen, insbesondere in Not- oder Krisensituationen, in denen sie eine schnelle und effiziente Zusammenarbeit und Informationsübermittlung zwischen den beteiligten Behörden ermöglicht. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Plattform, sowohl hinsichtlich ihrer Grösse als auch ihrer Nutzung, ist sie als eigenständiges Informationssystem zu betrachten und nicht mehr nur als einfaches Arbeitsinstrument, das eine bessere Nutzung des nationalen Ermittlungssystems ermöglicht.

Die Tatsache, dass die Plattform als Informationssystem zu betrachten ist, bedeutet, dass sie in einem formellen Gesetz geregelt werden muss.

Wie bei anderen Informationssystemen auch, obliegt es dem Bundesrat, insbesondere die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung, den Datenkatalog, den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren und die Aufbewahrungsdauer der Daten festzulegen (Art. 19 BPI).

Art. 14

Abs. 1 erster Satz

Das «System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen» enthält Personendaten von Personen, die erkennungsdienstlich behandelt wurden. Ergänzt wird der erste Satz dieses Absatzes mit der Formulierung «und der Identifikation von Personen bei Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten», die neu explizit die Aufgaben erwähnt, die fedpol im Rahmen der «Disaster Victim Identification» (DVI, Identifizierung von Katastrophenopfern) wahrnimmt.

Abs. 3 Bst. a-ater

Wie in den vorherigen Artikeln 10, 11 und 12 aufgeführt, gilt es auch im «System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen» die nicht mehr aktuellen Organisationsbezeichnungen anzupassen. Zudem sollen auch auf dieses Informationssystem der BSD, IPK und MROS für ihre jeweiligen Aufgaben einen Online-Zugriff erhalten.

Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 einleitender Satzteil und Bst. o sowie Abs. 4 Bst. g, h und kquater, und Abs. 5

Abs. 1 einleitender Satzteil