Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Im einleitenden Satzteil wird neu die Abkürzung RIPOL für das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem aufgenommen.

Abs. 1 Bst. o

Wie beim automatisierten Abgleich mit AFIS-Daten (s. Art. 354 Abs. 6 StGB31) ist auch für einen automatisierten Abgleich der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung AFV mit RIPOL eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich. Dies wird mit dem neuen Absatz 1 Buchstabe o verwirklicht. Damit können die kantonalen Polizeien oder Bundesbehörden einen automatisierten Abgleich der Kennzeichen von Fahrzeugen mit RIPOL für den Zweck der AFV durchführen. Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von entsprechenden Fahrzeugfahndungen ergibt sich aus den jeweils massgeblichen speziellen Erlassen, wie beispielsweise einem kantonalen Polizeigesetz.

Einen solchen Abgleich soll namentlich auch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BBAZG) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 108 des Zollgesetzes vom 18. März 200532 durchführen können. Eine entsprechende Bestimmung ist auch im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vom 20. Juni 2025 (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) vorgesehen (Art. 111 Abs. 1 Bst. e).33 Die Referendumsfrist zum BAZG-VG ist am 9. Oktober 2025 unbenutzt verstrichen. Da das BAZG-VG aber noch nicht in Kraft ist, kann auf diesen Erlass im Rahmen der vorfliegenden Vorlage nicht verwiesen werden. Art. 15 Abs. 1 Bst. o wird aber im späteren Gesetzgebungsverfahren gegebenenfalls anzupassen sein.

Für den Abgleich betreibt fedpol einen Web-Service, der den kantonalen Polizeien und den Bundesbehörden einen Download aller in RIPOL enthaltenen und zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugkennzeichen ermöglicht. Diese Liste wird durch die kantonale Polizei oder die Bundesbehörde lokal automatisiert mit den Bildaufnahmen aus der AFV abgeglichen. Führt der automatisierte Abgleich zu einem Treffer, wird dieser durch die zuständigen Mitarbeitenden der kantonalen Polizeien oder der Bundesbehörde manuell geprüft. Dies ist notwendig, weil in der Schweiz die Kennzeichen nicht eindeutig sind: Kennzeichen identischen Inhaltes können für ein Motorrad, einen Personenwagen oder auch einen Lastwagen verwendet werden. Mit dem manuellen Abgleich wird sichergestellt, dass sich der Treffer tatsächlich auf das zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug bezieht.

Der EDÖB hätte sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine detailliertere Bestimmung gewünscht.

31 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

32 SR 631.0

33 BBl 2025 2035