Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Abs. 4 Bst. g und h

In diesen beiden Buchstaben sollen neu die Abkürzungen für das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; Bst. g) und für das Ausweisgesetz (AwG; Bst. h) aufgeführt werden.

Abs. 4 Bst. kquater

Die MROS soll für ihre Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäscherei, einschliesslich deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung RIPOL abfragen dürfen. Bei der Prüfung der Verdachtsmeldungen werden sowohl der Sender als auch der oder die Empfänger einer Zahlung geprüft. Gerade für das Feststellen von Vortaten der Geldwäscherei ist es entscheidend zu wissen, ob ein Geldabsender in RIPOL zur Fahndung ausgeschrieben ist. Aufgrund der hohen Zahl von Verdachtsmeldungen, bei denen diese Überprüfung durchgeführt werden muss, ist eine Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren für die MROS erforderlich.

Abs. 5

Mit der Umformulierung von Artikel 9 erübrigt sich eine separate Regelung der Möglichkeit RIPOL mit anderen Informationssystemen zu verbinden. Der geltende Absatz 5 kann demnach aufgehoben werden.

Art. 15a

Entspricht dem heutigen Artikel 17 BPI und wird aus systematischen Gründen verschoben, so dass die Informationssysteme vor der polizeilichen Abfrageplattform geregelt werden.

Wenn die kantonalen polizeilichen Informationssysteme an die polizeiliche Abfrageplattform angeschlossen sind, wird der von fedpol betriebene und in Artikel 17 BPI bzw. 15a VE-BPI geregelte Nationale Polizeiindex nicht mehr benötigt. Aktuell ermöglicht dieser, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person bei einer kantonalen Polizeibehörde, bei fedpol oder bei ausländischen Polizeibehörden aktenkundig ist. Dabei ist das Ergebnis der Anfrage auf die Identität der Person, die zuständige Behörde, das Eintragungsdatum, den Eintragungsgrund und auf das Informationssystem beschränkt, aus dem die Daten stammen. Für weitere Auskünfte ist ein Amtshilfeersuchen nötig.

Mittels der polizeilichen Abfrageplattform werden alle zur Nutzung des Polizeiindexes berechtigten Behörden und Stellen auch weiterhin auf alle Informationen zugreifen können, die aktuell über den Polizeiindex verfügbar sind. Damit wird Artikel 15a VE-BPI obsolet und kann zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der polizeilichen Abfrageplattform aufgehoben werden. Da der genaue Termin dafür derzeit noch nicht feststeht, soll die Aufhebung von Artikel 15a VE-BPI bereits vom Parlament beschlossen werden. Mit der Inkraftsetzung der Aufhebung der Bestimmung wird aber noch zugewartet. Der Bundesrat wird diese dann zum entsprechenden Zeitpunkt vornehmen.

In verschiedenen Gesetzen finden sich Verweise auf Artikel 17 BPI. In den entsprechenden Gesetzen ist ebenfalls bereits eine Anpassung auf Art 15a VE-BPI sowie die