Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

spätere Aufhebung der Gesetzesbestimmung mittels weiterem Bundesbeschluss vorgesehen. Diese Anpassungen werden zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten wie die Aufhebung von Artikel 15a VE-BPI (vgl. dazu die Erläuterungen zur Änderung anderer Erlasse in Ziff. 3.2).

Art. 15b

Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 18 BPI und wird aus systematischen Gründen verschoben, so dass die Informationssysteme vor der polizeilichen Abfrageplattform geregelt werden.

Gliederungstitel vor Art. 16

Aufgrund der Aufhebung des Gliederungstitels vor Artikel 15, ändert sich die Nummerierung und Abschnitt 3a wird zum Abschnitt 3.

Art. 16 Abs. 2 Bst. lbis

Im Rahmen der letzten beiden Schengen-Evaluationen empfahl die EU der Schweiz, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die kantonalen Polizeien einen Abgleich von Kennzeichen von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung mit dem N-SIS machen dürfen. Wie bei Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe o geht es auch hier nur darum, den technischen Abgleich zu ermöglichen.

Gliederungstitel vor Artikel 17

Da sich ab Artikel 17c mehrere Bestimmungen mit der polizeilichen Abfrageplattform befassen, soll davor ein entsprechend lautender Gliederungstitel eingefügt werden, bzw. der bestehende Titel vor Artikel 17 soll ersetzt werden.

Artikel 17

Dieser wird nach Art. 15a verschoben und hier entsprechend aufgehoben.

Art. 17c Polizeiliche Abfrageplattform

Dieser Artikel regelt den Betrieb der polizeilichen Abfrageplattform durch fedpol für den Bund und die Kantone. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Motion Eichenberger 18.3592 «Nationaler polizeilicher Datenaustausch», die die Einrichtung einer nationalen Abfrageplattform verlangt, mit welcher die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken so verbunden werden, dass die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Die Realisierung dieser Plattform erfolgt schrittweise und in Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen.

Die Projektumsetzung erfolgt durch die Organisation «Polizeitechnik und Informatik Schweiz» (PTI). PTI wurde vom Bund und den Kantonen eigens für die Umsetzung von IKT-Projekten wie der polizeilichen Abfrageplattform geschaffen. Die Verantwortung für den Betrieb der Plattform liegt bei fedpol. Zuständig für den technischen Betrieb ist das ISC-EJPD, das eigene interne IT-Servicezentrum des EJPD. Mit der polizeilichen Abfrageplattform stehen den zuständigen Behörden nicht mehr Daten als zuvor zur Ver-