Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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fügung. Die Zugriffsberechtigungen werden nicht geändert. Die polizeiliche Abfrageplattform ermöglicht es aber, dass die Behörden nicht mehr mehrere Abfragen tätigen müssen, sondern mit einer einzigen Abfrage Zugriff zu den Daten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Damit wird die Polizeiarbeit in der Schweiz erheblich vereinfacht und effizienter ausgestaltet.
Die Umsetzung der polizeilichen Abfrageplattform soll in drei Phasen erfolgen. In einem ersten Schritt wurden die Informationssysteme des Bundes und die bestehenden Informationssysteme der EU – wie zum Beispiel das Schengener Informationssystem – über die polizeiliche Abfrageplattform vernetzt. Dieser Schritt erfolgte basierend auf den bereits geltenden Gesetzesgrundlagen der einzelnen Informationssysteme, die auch die zugriffsberechtigten Stellen aufführen (z. B. Art. 16 BPI, der den nationalen Teil des Schengener Informationssystems regelt). Damit können nun die zugriffsberechtigten Stellen entsprechend ihren Aufgaben polizeiliche Daten zu Personen, Fahrzeugen und Objekten in der ganzen Schweiz abfragen. Weil die Zugriffsberechtigungen auf die Informationen in den angeschlossenen Quellsystemen durch die Abfrageplattform nicht verändert werden, werden diese wie bisher durch die Aufgabe und die Rolle der Nutzenden definiert. Die Zugriffsberechtigungen werden auch weiterhin durch die Verantwortlichen der angeschlossenen Informationssysteme vergeben und verwaltet.
In einem zweiten Schritt sollen die polizeilichen Informationssysteme der EU zur Interoperabilität angeschlossen werden. Deren Regelung findet sich in den Artikeln 16a
– 16c BPI und in den Artikeln 110 – 110f des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20; siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 9 BPI). Es handelt sich dabei zum Beispiel um das in Artikel 16b bzw. Artikel 110e AIG geregelte Europäische Suchportal (ESP). Dieses stellt das Pendant zur polizeilichen Abfrageplattform auf europäischer Ebene dar. Es ermöglicht die systemübergreifende Abfrage von EU-Informationssystemen.
In einem dritten und letzten Schritt sollen die kantonalen polizeilichen Informationssysteme an die polizeiliche Abfrageplattform angeschlossen werden. Mit diesem dritten Schritt, der die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz und somit eine Verfassungsrevision notwendig macht, wird die Motion 18.3892 vollständig umgesetzt sein. Die Zugriffsberechtigungen werden auch weiterhin durch die Verantwortlichen der angeschlossenen kantonalen Informationssysteme vergeben und verwaltet.
Soweit der Verordnungsgeber gemäss Artikel 9 Absatz 2 E-BPI weitere Polizeisysteme in den polizeilichen Informationssystem-Verbund einbezieht, kann er diese nach Artikel 17c Absatz 3 E-BPI auch an die Abfrageplattform anschliessen und so nebst dem direkten Vollzugriff auf diese Systeme als Quellsysteme des Verbunds zusätzlich die Afrage von standardisierten Auszügen aus den an die Plattform angeschlossenen Systemen anbieten. Zwingend ist dies aber nicht: Der Verordnungsgeber kann auch davon absehen, in den polizeilichen Informationssystem-Verbund aufgenommene Bundessysteme an die Plattform anzuschliessen. Sind neue Verbundsysteme ungeeignet, die vom Gesetzgeber in Artikel 17c Absatz 1 E-BPI vorgegebene Zweckbestimmung der Plattform zu unterstützen, darf sie der Verordnungsgeber nicht an die Plattform anschliessen. Diesfalls stellt die Doppelregelung in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17c Absatz 3 E-BPI sicher, dass die zugriffsberechtigten Personen von Bund und Kantonen