Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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über das Login in den polizeilichen Informationsverbund direkt auf eine nicht mit der polizeilichen Abfrageplattform verbundene Quelldatenbank des Bundes zugreifen.
Abs. 1
Dies Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass fedpol die polizeiliche Abfrageplattform betreiben kann. Diese verknüpft Informationssysteme, die Daten mit Bezug zur inneren Sicherheit enthalten, d.h. Daten über sicherheits-, verwaltungs-, kriminal- und gerichtspolizeilich relevante Vorgänge. Die polizeiliche Abfrageplattform dient der nationalen Polizeikooperation, also dem Austausch von polizeilichen Informationen zwischen Behörden, die mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut sind Der EDÖB empfiehlt, die Zweckbestimmung, wonach die polizeiliche Abfrageplattform den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Polizeikooperation dient, nach Durchführung der Vernehmlassung zu präzisieren. Als Betreiber der Plattform ist fedpol dafür verantwortlich, dass diese den berechtigten Stellen technisch jederzeit zur Verfügung steht und die Informationen abgefragt werden können. fedpol erbringt diese Dienstleistung für die berechtigten Stellen des Bundes und der Kantone. Dafür besteht eine vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit zwischen fedpol und dem ISC-EJPD, das den technischen Betrieb übernimmt.
Abs. 2
In Absatz 2 wird klargestellt, dass mittels der polizeilichen Abfrageplattform direkt auf die Informationen der angeschlossenen Quellsysteme zugegriffen werden kann, wenn die entsprechenden Zugriffsberechtigungen bestehen. Die polizeiliche Abfrageplattform ermöglicht dabei nicht einen direkten Zugriff auf die Quellsysteme, sondern liefert als Suchergebnis eine standardisierte Darstellung der darin enthaltenen Informationen. Die Daten, die abgefragt werden können, sind in Artikel 17e Absatz 1 festgelegt. Die Plattform zeigt somit immer die aktuellen Daten aus den Quellsystemen an. Diese Art der Umsetzung entspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Sie ermöglicht es fedpol, die polizeiliche Abfrageplattform, ohne eine zusätzliche zentrale Datenspeicherung zu betreiben.
Abs. 3
Der Anschluss eines Quellsystems an die polizeiliche Abfrageplattform hat keine rechtlichen Auswirkungen auf dieses: Die Datenbearbeitungen in den angeschlossenen Informationssystemen richten sich weiterhin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kantone oder des Bundes; jede kantonale oder kommunale Polizei oder Bundestelle bleibt weiterhin für ihr Informationssystem und die darin enthaltenen Daten verantwortlich; sie bearbeitet die Daten nach den für dieses Informationssystem geltenden Bestimmungen.
Übernimmt eine kantonale oder kommunale Polizei nach der Abfrage mittels der polizeilichen Abfrageplattform eine Information aus einem Informationssystem des Bundes (z. B. RIPOL) in ein eigenes Informationssystem, so bearbeitet sie diese Daten für eigene Aufgaben respektive Zwecke weiter. Die Datenbearbeitung richtet sich dann nicht