Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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mehr nach den für RIPOL geltenden Bestimmungen, sondern nach den für die kantonale Aufgabe massgeblichen Bestimmungen.

Gleiches gilt, wenn eine Bundesstelle Informationen aus einem kantonalen Informationssystem übernimmt. Wird mittels der polizeilichen Abfrageplattform eine in einem kantonalen Informationssystem gefundene Information zum Beispiel durch fedpol in das Nationale Ermittlungssystem (NES) übernommen, so bearbeitet fedpol diese Informationen für eigene gesetzliche Aufgaben – also eine kriminal- oder gerichtspolizeiliche Ermittlung - weiter und befolgt dabei die dafür massgeblichen Bestimmungen im Zentralstellengesetz (ZentG), BPI oder der StPO.

Der Anschluss eines Informationssystems an die polizeiliche Abfrageplattform hat insbesondere auch keine Auswirkungen auf die Verantwortung für den Datenschutz und die Informationssicherheit eines Quellsystems. Ebenso unverändert bleiben die datenschutzrechtlichen Aufsichtskompetenzen über die Quellsysteme. Für kantonale und kommunale Informationssysteme sind weiterhin die kantonalen und kommunalen Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig, während der EDÖB über die Informationssysteme des Bundes respektive über die Datenbearbeitungen durch Bundesbehörden die Aufsicht nach DSG ausübt.

Abs. 4

Welche Informationssysteme an die polizeiliche Abfrageplattform angeschlossen werden können, ist auf Gesetzesstufe dahingehend geregelt, dass diese den in Artikel 17c Absatz 1 erwähnten Bezug zur inneren Sicherheit aufweisen müssen. Welche Systeme dies sind, ist auf Verordnungsstufe zu regeln. Einerseits handelt es sich bei der Benennung der Informationssysteme nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 BV. Andererseits soll es möglich sein, etwa im Rahmen einer Schengen/Dublin-Weiterentwicklung, weitere Quellsysteme anzuschliessen, die einen Bezug zur inneren Sicherheit aufweisen. Es wäre nicht angemessen, hierfür jedes Mal das Bundesgesetz anzupassen.

Für die Systeme des Bundes, die Teil des Informationssystem-Verbunds sind und die der Verordnungsgeber aber nicht mit der polizeilichen Abfrageplattform verknüpft, verbleibt den berechtigten Stellen des Bundes und der Kantone gemäss der Doppelregelung gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 17c Abs. 3 E-BPI der direkte Vollzugriff über das Single-Login des polizeilichen Informationsverbunds.

Das Projekt für die polizeiliche Abfrageplattform ist in mehrere Etappen gegliedert. Es ist vorgesehen, dass folgende Systeme der polizeilichen Abfrageplattform angeschlossen werden sollen, jedoch nicht zum gleichen Zeitpunkt:

Im Rahmen der ersten Etappe werden bzw. wurden die nationalen Quellsysteme RI-POL (automatisierte Polizeifahndungssystem des Bundes für Personen, Fahrzeuge, Sachen und ungeklärte Straftaten), HOOGAN (System zur Erfassung von Gewalttätern an Sportveranstaltungen, gegen die Massnahmen (z.B. Rayonverbot) verhängt wurden, ISA (Informationssystem Ausweisschriften; System zur Herstellung und Verwaltung von Schweizer Pässen und Identitätskarten, ISR (Informationssystem Reisedokumente), IVZ Personen (Subsystem zur Verwaltung von Führerausweisen, Lernfahraus-