Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

die Motion Eichenberger 18.3592 «Nationaler polizeilicher Datenaustausch» vollständig umgesetzt werden. Voraussetzung für das Inkrafttreten dieser Bestimmung ist die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz.

Die Verpflichtung der Kantone, ihre Informationssysteme mit Bezug zur inneren Sicherheit an die polizeiliche Abfrageplattform anzuschliessen, soll sicherstellen, dass die Plattform, die Funktion der nationalen Polizeikoordination erfüllen kann.

Artikel 17d Nutzung der polizeilichen Abfrageplattform

Absatz 1 führt in den Buchstaben a – t die Aufgaben auf, zu deren Erfüllung die polizeiliche Abfrageplattform genutzt werden darf und welche Behörden zur Abfrage berechtigt sind. Diese Bestimmung regelt ausschliesslich die Zugriffsrechte der zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden auf die Informationssysteme der Kantone. Die Zugriffsrechte auf die verschiedenen Bundessysteme ergeben sich nämlich direkt aus dem Bundesrecht und den spezifischen Bestimmungen zu jedem einzelnen System. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass bestimmte in Artikel 17d genannte Aufgaben von mehr als einer Behörde wahrgenommen werden können. So kann die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen (Art. 17d Absatz 1 Bst. a), die nur an den internationalen Flughäfen stattfinden, sowohl eine Aufgabe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als auch der kantonalen Polizei bilden. Auch die Durchführung von Personenkontrollen im Inland gehört zu den Aufgaben mehrerer Behörden. Sie können durch das BAZG, die kantonalen und kommunalen Polizeien, die Bundeskriminalpolizei oder den Bundessicherheitsdienst erfolgen, wenn dies für das Erfüllen einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. Entscheidend ist, dass das Abrufen von Informationen mittels der polizeilichen Abfrageplattform immer nur zum Zweck der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erfolgen darf. Es ist zu beachten, dass diese gesetzliche Aufgabe nicht zwingend eine polizeiliche Aufgabe sein muss. Der Zugang kann auch anderen mit Strafverfolgungsfunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 BPI). So handelt es sich beispielsweise bei der Aufgabe des SEM gemäss Art. 98d AIG34 (Zugriff gemäss Bst. p) um eine Aufgabe zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Der EDÖB ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit der Zugriffsberechtigung einzelner Bundesbehörden auf kantonale Polizeisysteme noch zu wenig begründet ist. fedpol wird die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für die geplanten Zugriffe in der DSFA aufarbeiten und in der Botschaft darlegen..

Artikel 17e Daten, die abgefragt werden können

Abs. 1

Damit die Polizeiliche Abfrageplattform ihren Zweck wirksam erfüllen kann, muss sie den zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden Zugang zu allen Daten gewähren, die in den angeschlossenen Systemen gespeichert sind und die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

34 Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20