Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Die Plattform sieht keine Einschränkungen für den Online-Zugriff auf Informationen vor, mit Ausnahme der in Absatz 3 vorgesehenen Einschränkung in Bezug auf Übertretungen. Somit kann jede Behörde alle Daten abrufen, die in den Systemen enthalten sind, auf die sie gemäss Bundesrecht Zugriff hat und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Um zu erfahren, welche Daten eine bestimmte Behörde einsehen kann, müssen daher die Bestimmungen zu den einzelnen Systemen konsultiert werden, Diese regeln, auf welche Systeme diese Behörde Zugriff hat und für die Erfüllung welcher Aufgaben.

Es wurde darauf verzichtet, die Daten aufzulisten, die über die verschiedenen Systeme zugänglich sein könnten. Die Zuständigkeit für den Anschluss neuer Systeme an die Plattform soll nämlich an den Bundesrat delegiert werden (Art. 17c Abs. 3). Es ist daher möglich, dass in Zukunft noch nicht existierende Systeme mit neuen Daten angeschlossen werden. Bei jedem neuen Anschluss müsste dann eine Gesetzesänderung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Liste der zugänglichen Daten weiterhin vollständig ist.

Abs. 2

Die Polizeiliche Abfrageplattform dient der Suche nach Personen oder Gegenständen, zu denen Daten in Systemen des Bundes oder der Kantone erfasst sind. Die Suche kann insbesondere anhand der personenbezogenen Daten einer Person, ihrer biometrischen Daten, ihrer Modi Operandi usw. erfolgen.

Abs. 3

Nach Absatz 2 können Informationen zu Übertretungen angezeigt werden, doch die Anzeige muss von Informationen stark eingeschränkt sein, damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird. Konkret wird bei Übertretungen lediglich angezeigt werden, dass solche bestehen und in welchem Informationssystem diese Fälle verzeichnet sind. Eine Ausnahme bilden jedoch wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB, bei denen alle Informationen verbreitet werden dürfen. Diese Ausnahme ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den wirksamen Schutz aktueller und künftiger Opfer häuslicher Gewalt zu verbessern. Die Polizeiliche Abfrageplattform dürfte somit einen wertvollen Beitrag zur Prävention und Verfolgung häuslicher Gewalt leisten. Präzisierende Informationen zu den verzeichneten Fällen von Übertretungen sind in der Folge über den Weg der Amtshilfe zu erheben. Das heisst, dass mit einem begründeten Gesuch beim Verantwortlichen des jeweiligen Informationssystems nachgefragt werden muss und dieser entscheidet, ob er im konkreten Fall die weitergehenden Informationen an die antragstellende Stelle übermitteln darf.

Artikel 18

Dieser wird vollständig in Artikel 15b überführt und deshalb aufgehoben.

4.3 Erläuterungen zur Änderung anderer Erlasse

Anpassung Gesetzestitel

In den folgenden Gesetzen, die auf das BPI verweisen, ist neu dessen neuer Titel «Bundesgesetz über polizeiliche Informationssysteme» zu erwähnen: