Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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- Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (SR 121);
- Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 (SR 128);
- Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (142.51);
- Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20);
- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 SR 311.0);
- Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0);
- Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (SR 330);
- Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10);
- Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 3. Oktober 2008 (SR 510.91);
- Bundesgesetz vom 18. Juni über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (SR 745.2);
- Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 (SR 941.42);
- Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (SR 955.0).
Zugriff für Behörden auch auf die Nationale Abfrageplattform
Für ihre Aufgaben im Bereich der Durchführung von Personensicherheitsprüfun gen, Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials bezüglich der persönlichen Waffe, Zuverlässigkeitskontrollen und der Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit sollen die dafür zuständigen Behörden auch die polizeiliche Abfrageplattform nutzen dürfen. Dafür ist in Artikel 45 Absatz 6 des Informationssicherheitsgesetzes ein Buchstabe bbiszu ergänzen.
Auch die bundesinterne Prüfbehörde beim VBS soll zur Prüfung, ob einer Person für die Absolvierung des Militärdienstes eine persönliche Waffe abgegeben werden darf bzw. zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials die polizeiliche Abfrageplattform nutzen dürfen. Dafür ist Artikel 113 Absatz 5 MG Buchstabe c anzupassen.
Artikel 167d des Bundesgesetzes über militärische und andere Informationssysteme im VBS erläutert bei wem, bzw. aus welchen Informationssystemen die Militärpolizei Informationen für das Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS) erheben darf. Neben dem Polizeiindex (erwähnt in Ziff. 1) soll auch die polizeiliche Abfrageplattform neu für den Zugriff auf Informationen dienen. Sie wird entsprechend in der Ziffer 1bisergänzt.
Das Geldwäschereigesetz (GwG) regelt in Artikel 35a, welche Informationssysteme die MROS zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren konsultieren darf. Auch in dieser Bestimmung ist die polizeiliche Abfrageplattform in Absatz 1 Buchstabe abiszu ergänzen.
Aufhebung von Gesetzesbestimmungen, die auf Artikel 15a VE-BPI verweisen