Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Die Bestimmungen zur Rolle der Fingerabdruckexpertinnen und -experten in Zusammenhang mit den neuen Mechanismen zum automatischen Abgleich im Eurodac werden angepasst. Ebenso sind neu Bestimmungen zu den Gesichtsbildexpertinnen und -experten vorzusehen. Die Bestimmungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zu den Rechten der Betroffenen werden ebenfalls aktualisiert in Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Eurodac-Verordnung. Hier sind Artikel 102aquinquiesE-AsylG und Artikel 109lquinquiesE-AIG gemäss dem Bundesbeschluss zu Eurodac, den der Bundesrat im März 2025 genehmigt hat (BBl 2025 1484), zu präzisieren.
Unbegleitete Minderjährige
Die geltende Bestimmung zu unbegleiteten Minderjährigen in der VZAE muss geändert werden, da sie auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens und der Erfassung der Eurodac-Daten anwendbar ist (Art. 88a). Eine ähnliche Regelung besteht bereits im Asylbereich, da alle unbegleiteten Minderjährigen während des Asylverfahrens unterstützt werden. Hier wird im Wesentlichen auf Artikel 17 AsylG (besondere Verfahrensbestimmungen) und Artikel 7 AsylV 1 (spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren) verwiesen. Es geht um die Umsetzung von Artikel 109l Absatz 2 E-AIG gemäss dem Bundesbeschluss zu Eurodac, den der Bundesrat im März 2025 genehmigt hat. Diese neue Regelung ist endgültig und tritt voraussichtlich am 1. Juni 2026 in Kraft.
Präzisierungen in der AsylV 3
Die AsylV 3 befasst sich nur in begrenztem Umfang mit Eurodac. Um den Geltungsbereich der Verordnung besser zu verdeutlichen, wird allgemein auf Eurodac Bezug genommen und die darin enthaltenen Daten werden aufgeführt. Es ist jedoch zu unterstreichen, dass es sich nur um eine Übergangsregelung handelt und dass diese Aspekte in die künftige Eurodac-Verordnung übernommen werden, die alle Datenkategorien des Systems abdecken und die entsprechenden Zugriffsrechte regeln wird.
Artikel 5 AsylV 3 bezieht sich auf Artikel 98b AsylG. Der Zugriff auf die Personendaten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt. Die biometrischen Daten sind gemäss Artikel 5 Absatz 2 AsylV 3 im AFIS zu speichern, wobei dieses keine Angaben zur Person enthält. Dieser Artikel muss künftig die biometrischen Daten neu definieren und auf die Gesichtsbilder verweisen. Artikel 6 AsylV 3 muss ebenfalls überarbeitet werden in Bezug auf das Alter für die Abnahme der biometrischen Daten. Diese Bestimmungen werden nicht mehr geändert und stellen somit eine endgültige Fassung dar, die im Juni 2026 in Kraft tritt.
Datenübermittlung an Drittstaaten
Die vorliegenden Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neu die Möglichkeit besteht, die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, welche die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen müssen, zum Zweck der Rückkehr zu übermitteln. Diese Änderungen betreffen die VZAE und die AsylV 3. Sie stützen sich auf Artikel 109lbisE-AIG und Artikel 109c Absatz 6 E-AsylG im Bundesbeschluss zu Eurodac, den der Bundesrat im März 2025 genehmigt hat. Diese Bestimmungen werden in die künftige Eurodac-Verordnung übernommen zur Umsetzung von Phase 2 und daher in den beiden oben genannten Verordnung aufgehoben.
Projekt AFIS 2026 und Eurodac