Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Der Begriff der Fotografien nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 6. Dezember 201312 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten umfasst auch Gesichtsbilder. Diese werden seit 2016 im AFIS gespeichert, jedoch nicht abgeglichen. Dies wird erst mit AFIS 2026 technisch möglich sein und angewendet werden.
Mit dem Projekt AFIS 2026 soll neu auch der Abgleich von Gesichtsbildern (Gesichtsbildabgleich) ermöglicht werden. Das System funktioniert wie beim Fingerabdruckabgleich: Das Gesichtsbild einer unbekannten Person wird mit den im AFIS gespeicherten Gesichtsbildern abgeglichen. Es handelt sich somit nicht um eine Gesichtserkennung im Sinne einer Echtzeit-Überwachung («live scan»). Die dazugehörenden Personen- und Fallangaben werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet und gespeichert. Erst wenn ein Suchlauf zu einer Übereinstimmung führt, kann eine Verbindung zu den Personen- und Fallangaben hergestellt werden.
Sicherheitskennzeichnung im Eurodac
Stellt ein Schengen-Staat insbesondere im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fest, dass eine Person eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, können Eurodac-Daten eine Sicherheitskennzeichnung enthalten. Kommt der Herkunftsmitgliedstaat zum Schluss, dass die nach der Überprüfung gemäss der Überprüfungsverordnung oder nach einer Prüfung gemäss Artikel 16 Absatz 4 der AMMR-Verordnung oder Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/134813 festgestellte Bedrohung der inneren Sicherheit nicht mehr besteht, löscht er die Sicherheitskennzeichnung aus dem Datensatz, nachdem er alle anderen Mitgliedstaaten, die einen Datensatz zu derselben Person registriert haben, konsultiert hat (Art. 17 Abs. 4 der Eurodac-Verordnung). Die Schweiz ist nicht an die EU-Verordnungen im Asylbereich gebunden. Sollte sich im Laufe des Verfahrens eine Gefährlichkeit ergeben, erfolgt ein Eintrag nach innerstaatlichem Recht (Art. 5b AsylG).
Eurodac informiert die betreffenden Schengen-Staaten so bald wie möglich über diese Löschung, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Löschung der Sicherheitskennzeichnung durch einen anderen Staat, nachdem dieser mit Daten, die andere Herkunftsmitgliedstaaten nach den Artikeln 15 Absatz 1, 22 Absatz 1, 23 Absatz 1 oder 24 Absatz 1 der neuen Eurodac-Verordnung übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat. Die Herkunftsmitgliedstaaten löschen zudem im entsprechenden Datensatz die Sicherheitskennzeichnung.
Dieser Sicherheitsaspekt ist neu im Eurodac-System. Er ist jedoch direkt anwendbar und erfordert eine Umsetzung durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Verordnung ab Juni 2026. Der vorliegende Entwurf enthält daher keine besonderen Vorschriften in dieser Hinsicht. Der Begriff «Gefährdung der inneren Sicherheit» und andere Begriffe, die in Zusammenhang mit der neuen Eurodac-Verordnung relevant sind, sollen jedoch in der für Phase 2 vorgesehenen Eurodac-Verordnung genauer definiert werden.
Datenmarkierung
Der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, deren Daten zuvor im Eurodac nach Artikel 17 der Eurodac-Verordnung gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, markiert die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten
12 SR 361.3
13 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. L 2024/1348, 22.05.2024.