Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit Eurodac. Diese Markierung bleibt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten im Eurodac gespeichert. Diese Information wird auch bei einem bestätigten Treffer nach einem automatischen Abgleich mitgeteilt (Art. 27 und 28 der Eurodac-Verordnung).

Das gleiche Verfahren ist anwendbar bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels an illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Daten zuvor im Eurodac gespeichert wurden, und bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden (Art. 31 Abs. 4 der Eurodac-Verordnung). Die Aufbewahrungsdauer der Daten ist in der Eurodac-Verordnung und in Artikel 109l Absatz 9 E-AIG geregelt. Es ist keine zusätzliche Regelung in Durchführungsverordnungen erforderlich.

Diese Daten und Informationen können auch von den Strafverfolgungsbehörden abgerufen werden, solange sie im Eurodac gespeichert sind. Diese Grundsätze sind direkt anwendbar und werden daher weder in den vorliegenden Entwurf zur Änderung der Verordnungen noch in die künftige Vorlage zur Eurodac-Verordnung übernommen.

3.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.3.1 Änderung der VZAE Allgemeines

Die Änderung der VZAE erfolgt im Wesentlichen aufgrund der Neuerungen in der Eurodac-Verordnung. Diese umfassen eine spezifische Regelung für unbegleitete Minderjährige sowie für Fingerabdruckexpertinnen und -experten, die eine neue Rolle erhalten. Die Rolle der Gesichtsbildexpertinnen und -experten wird ebenfalls konkretisiert. Die Datenerfassung für die schweizerische AFIS-Datenbank ist ausserdem in Artikel 87 VZAE geregelt.

Art. 87 Abs. 1 Bst. b

Artikel 87 Absatz 1 legt fest, welche biometrischen Daten im Rahmen der Identifikation erhoben werden können. Es ist eine sprachliche Anpassung vorgenommen worden (Bst. b). Neu wird das Wort «Gesichtsbilder» (und nicht mehr «Fotos») erwähnt. Ein Abgleich mit der AFIS-Datenbank ist nur anhand von Gesichtsbildern möglich, die digitalisiert werden können. Aus diesem Grund ist die Erfassung des Gesichtsbilds zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen vorzusehen, und nicht mehr die Erfassung einer Fotografie.

Art. 87a Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten

In Absatz 1 ist insbesondere neu, dass nicht mehr von den «AFIS/DNA-Services», sondern von den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten von fedpol gesprochen wird.

Weiter muss eine Überprüfung der Fingerabdrücke neu nur erfolgen, falls diese erforderlich ist (Art. 109lquinquiesAbs. 1 und 2 E-AIG, BBl 2025 1485). Der eingesetzte AFIS-Algorithmus ist leistungsstark genug für eine halbautomatisierte Arbeitsweise. Es werden dabei zwei Schwellenwerte bestimmt (siehe dazu Ziff. 3.2.2). Eine allfällige Überprüfung der Fingerabdrücke durch eine Expertin oder einen Experten gemäss Arti-