Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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kel 109lquinquiesAbsatz 1 E-AIG wird bei der Datenerfassung und beim folgenden automatischen Abgleich der Eurodac-Daten nach Artikel 109l Absatz 1 E-AIG durchgeführt.
In Absatz 2 werden Verweise auf die Bestimmungen der AsylV 3 aktualisiert. Es handelt sich um die Bestimmungen zum Ablauf der Überprüfung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, die auch für den Ausländerbereich Anwendung finden sollen.
Absatz 3 übernimmt einen Teil des geltenden Absatzes 2 betreffend die Übermittlung der Überprüfungsergebnisse an die zuständigen Behörden.
Art. 87b Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Lö-
schung von Daten im Eurodac
Die Verweise auf die AsylV 3 sind angepasst worden, und das Recht auf Ergänzung der Daten in Eurodac gemäss Artikel 43 der Eurodac-Verordnung wird neu erwähnt.
Art. 87c Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac
Diese Bestimmung wird aufgehoben. Die Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac-Systems ist neu im Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) geregelt. Artikel 19a nVG wurde durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/81714 und (EU) 2019/81815 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen angepasst, ist bisher jedoch noch nicht in Kraft getreten (BBl 2021 674).
Art. 87e Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Absatz 1 gibt den Grundsatz wieder, dass die in Eurodac gespeicherten Personendaten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen und natürliche Personen übermittelt werden dürfen (siehe Art. 109lbisAbs. 1 E-AIG und Art. 49 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung).
Gemäss Absatz 2 dürfen einem Staat, der durch kein Assoziierungsabkommen gebunden ist, in Einzelfällen Eurodac-Daten eines sich illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zwecke des Nachweises seiner Identität hinsichtlich seiner Rückkehr übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen in Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Eurodac-Verordnung erfüllt sind und der Staat, der die Daten eingetragen hat, der Übermittlung zustimmt (siehe auch Art. 109lbisAbs. 2 E-AIG, Art. 50 der Eurodac-Verordnung).
Die Absätze 3 und 4 zählen die Daten auf, die insbesondere bei der Prüfung eines Asylantrags oder der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen ohne
14 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates; ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
15 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816; ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.16 BBl 2025 1485 für Eurodac und BBl 2025 1486 für die Überprüfung