Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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legalen Aufenthalt erhoben wurden und bekanntgegeben werden dürfen (unter anderem Vorname, Nachname, Staatsangehörigkeit, Art des Reisedokuments und biometrische Daten, siehe dazu Art. 50 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung).
Art. 88a Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 2 und 3
Im AIG ist bisher nur anlässlich eines Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Personen vorgesehen (Art. 64 Abs. 4 AIG). In Artikel 109l Absatz 2 E-AIG wird neu vorgeschlagen, dass während der Erfassung der biometrischen Daten von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmt werden muss, die deren Interessen wahrnimmt.
Im neuen Absatz 1bisvon Artikel 88a wird festgehalten, dass unbegleitete minderjährige Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten oder die Aussengrenzen unrechtmässig überschritten haben, bei der Erfassung der Eurodac-Daten von einer Vertrauensperson begleitet werden müssen.
In Absatz 2 werden Verweise auf das AIG aufgrund des Vorschlags des Bundesrates vom März 202516 angepasst. Dies betrifft insbesondere die Bundesbeschlüsse zur Übernahme und Umsetzung der Überprüfungsverordnung und der Eurodac-Verordnung. Artikel 64a AIG wird weiterhin zitiert, da dieser Artikel wie Artikel 64 Absatz 4 AIG erst durch die Inkraftsetzung der Vorlage zum Schengener Grenzkodex17 definitiv aufgehoben wird.
Mit den neuen Verweisen wird auf das Verfahren zur Erfassung von Eurodac-Daten, das Überprüfungsverfahren und die Wegweisungsverfahren verwiesen, die alle die Anwesenheit einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige erfordern. Die Vertrauensperson muss für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens sorgen und die Minderjährigen unterstützen.
In Absatz 3 wird die Rolle der Vertrauensperson präzisiert und die Begleitung sowie Unterstützung bei der Erfassung der Daten in Eurodac erwähnt.
3.3.2 Änderung der AsylV 3 Allgemeines
Die AsylV 3 regelt im Wesentlichen die Bearbeitung von Personendaten im Asylbereich. Sie wird aufgrund der neuen Eurodac-Verordnung geändert. Die Änderungen betreffen den Datenschutz, die Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten, die Fingerabdruckexpertinnen und -experten und ihre neue Rolle sowie die Definition der Rolle der Gesichtsbildexpertinnen und -experten.
Art. 1a Informationssysteme
Um die Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems Eurodac zu präzisieren, wird Artikel 1a durch einen neuen Absatz ergänzt. Der geltende Wortlaut von Artikel 1a wird zu Absatz 1. Der neue Absatz 2 hält fest, dass auf schweizerischer Ebene das SEM für die Verwaltung dieser Datenbank im Rahmen
16 BBl 2025 1485 für Eurodac und BBl 2025 1486 für die Überprüfung
17 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2025 1147.