Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
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Art. 24 Fonds
Auf Antrag der GE KVG wird vorgeschlagen, den Fonds nach Artikel 24 aufzuheben. Die GE KVG teilte dem BAG mit, dass sie den Zahlungsprozess mit den Versicherern heute sehr effektiv steuern kann, so dass sie auf den Fonds als Puffer generell nicht mehr zugreife. Für eine Überbrückung sei die Höhe des Fonds (Stand am 31.12.2023: 503'592 Franken) in den meisten Fällen ohnehin nicht ausreichend. Geringfügige Zahlungsausstände könnten kurzfristig aufgefangen werden über Instant-Zahlungen und die zeitliche Differenz zwischen der Frist für die Einzahlung und der Frist für die Auszahlung. Sollte dies nicht ausreichen, würde die GE KVG die Auszahlungen nach Artikel 19 Absatz 4 kürzen. In Zeiten mit Negativzinsen habe die GE KVG die Möglichkeit, das Konto für eingehende Zahlungen bis zum Valutatermin zu sperren und den gesamten Zahlungsverkehr an einem Tag durchzuführen. Für die Aufsichtsbehörde sind die Ausführungen der GE KVG nachvollziehbar. Das BAG steht dem Anliegen den Fonds aufzuheben positiv gegenüber, wenn die GE KVG und die Mehrheit der Versicherer dies wünschen. Die Mittel des Fonds im Zeitpunkt der Aufhebung sollen in die Rechnung der Verwaltungskosten des Risikoausgleichs (Art. 23) übertragen werden.
Art. 28 Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen
Abs. 2: In der deutschen Sprache wird das fehlende Wort «ihm» ergänzt. Es handelt sich dabei nur um eine redaktionelle Anpassung.
Art. 32b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Abs. 1: Die GE KVG berechnet den Risikoausgleich für das Ausgleichsjahr 2027 im Jahr 2028. Für diese Berechnung wie auch für die Datenlieferung im Jahr 2028 gilt das bisherige Recht. Dies wird der Rechtssicherheit wegen als Übergangsbestimmung festgehalten.
Abs. 2: Die GE KVG berechnet den Risikoausgleich für das Ausgleichsjahr 2028 im Jahr 2029. Infolgedessen wird sie die Statistik nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c erstmals im Jahr 2029 erstellen.
Inkrafttreten
Die KVG-Änderung vom 14. Juni 2024 und die Revision der VORA sollen auf den 1. Januar 2028 in Kraft treten.
4 Auswirkungen
Durch den Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich werden die Prämien in der Schweiz leicht sinken. In der Botschaft des Bundesrates zur