Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten

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Ausland wohnhafte Versicherte mit der Berechnung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte zusammengeführt wird. Diese Zusammenführung wird in der VORA im neuen 3b. Abschnitt in Artikel 18g geregelt.

Abs. 1: Wie schon mehrmals ausgeführt, ist der Anteil der in der OKP versicherten Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Versichertenbestand der im Ausland wohnhaften Versicherten um ein Vielfaches grösser als der Anteil der Rentner und Rentnerinnen (vgl. die Tabelle mit den Daten des Geschäftsjahres 2023, bei den Erläuterungen zu Art. 18b Abs. 2). Deshalb wird die Summe der nach Artikel 18f Absatz 2 berechneten Beträge pro Kanton in der Regel positiv sein.

Nach Absatz 2 soll der für den Kanton erhaltene Gesamtbetrag proportional zur Anzahl der im Kanton wohnhaften Versicherten unter deren Versicherer aufgeteilt werden, unabhängig von deren Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand.

Abs. 3 und 4: Wie oben erwähnt wird in der Regel der aufzuteilende Gesamtbetrag positiv sein. Die im Kanton wohnhaften Versicherten werden somit entlastet. Insbesondere bei Kantonen, in welchen nur wenige Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten, kann jedoch ein kleiner negativer Betrag resultieren. Die im entsprechenden Kanton wohnhaften Versicherten werden dann leicht belastet. Die Versicherer erhalten beziehungsweise bezahlen für jede im Kanton wohnhafte versicherte Person, die sich im Ausgleichsjahr in ihrem Versichertenbestand befunden hat, denselben monatlichen Betrag, unabhängig von deren Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand.

Art. 19

In Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 6 wird das Wort Berechnung in die Mehrzahl gesetzt, weil die Risikoausgleichszahlungen nach Artikel 19 beide Berechnungen, das heisst die Artikel 10–18g umfassen. Jeder Versicherer leistet beziehungsweise erhält, wie bisher, für den Risikoausgleich jedes Ausgleichjahres eine Akontozahlung und eine Schlusszahlung. Die Verweise werden entsprechend angepasst.

Abs. 6: Bei dieser Gelegenheit wird ein sprachlicher Fehler korrigiert: in der deutschen Fassung muss im zweiten Satz das letzte Wort «Beträge» und nicht «Beiträge» sein. In der italienischen Fassung muss das fünftletzte Wort «importi» und nicht «contributi» sein.

Art. 20 Saldoabrechnung und Information

Abs. 1 Bst. a und b: Mit den Ergänzungen «in der Schweiz wohnhafte Versicherte» und «und in der Schweiz wohnhaft» wird klar festgehalten, dass die Saldoabrechnung unter Buchstabe a und die Informationen unter Buchstabe b nur die Versicherten betreffen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Bei Ziffer 3 ändert nur das Satzzeichen am Ende des Satzes.

Abs. 1 Bst. c: Die Versicherer erhalten von der GE KVG eine separate Saldoabrechnung betreffend ihre im Ausland wohnhaften Versicherten. Diese ist nach Kanton, Versicherte in Frankreich, Versicherte in Deutschland und Versicherte in allen übrigen