Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
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Kompetenz der einzelnen Kantone. Weitere finanzielle Auswirkungen auf die Kantone und auf die Gemeinden sind nicht zu erwarten.
4.3 Auswirkungen auf die Versicherer und die GE KVG
Die Versicherer müssen die bisherige Datenlieferung an die GE KVG anpassen und weitere Daten für die im Ausland wohnhaften Versicherten liefern. Dies wird einmalig zu leicht höheren Verwaltungskosten führen. Zudem müssen sie ihre Schätzungen für den Risikoausgleich anpassen. Die GE KVG muss die neue Berechnung in der SORA (Software Risikoausgleich) implementieren und Probeläufe organisieren, weshalb bei der GE KVG ebenfalls einmalig höhere Verwaltungskosten anfallen. Diese werden von den Versicherern gemeinsam getragen.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich wird sich sowohl auf die schweizerischen Prämien als auch auf die Prämien der in einem EU- oder EFTA-Land oder in UK wohnhaften Versicherten auswirken. Vor allem in Kantonen, in denen viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten, bei denen es sich um eher gute Risiken handelt, wird sich die Neuregelung positiv auf die Prämien dieser Kantone – z. B. von Basel-Stadt und Genf – auswirken. Bei Versicherern, die mehrheitlich Grenzgängerinnen und Grenzgänger versichern, werden die Prämien insbesondere von Deutschland und Frankreich tendenziell ansteigen. Umgekehrt können bei Versicherern, deren Bestand der im Ausland wohnhaften Versicherten mehrheitlich aus Rentnerinnen und Rentnern zusammengesetzt ist, die Prämien dieser Staaten (EU- und EFTA-Länder und UK) sinken. Weitere finanzielle Auswirkungen auf die Gesellschaft sind nicht zu erwarten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Gesetzmässigkeit
Der Bundesrat ist gestützt auf die Artikel 16a, 17, 17a und 96 KVG zum Erlass von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe befugt.
5.2 Erlassform
Die Form des geltenden Erlasses wird beibehalten.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit Artikel 18e wird das EDI ermächtigt, den Anteil nach Artikel 17 Absatz 5 nKVG für die in Deutschland wohnhaften Versicherten, für die in Frankreich wohnhaften Versicherten und für die in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten zu bestimmen.