Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Ein Grossteil der im Ausland wohnhaften Versicherten hat ein Behandlungswahlrecht, das heisst sie können sich in ihrem Wohnland wie auch in der Schweiz zulasten der OKP medizinisch behandeln lassen. Andererseits werden sie im Gegensatz zu den Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz im Risikoausgleich nicht berücksichtigt. Um den Grundsatz der Solidarität in der OKP zu stärken, hat der Bundesrat dem Parlament im Juni 2023 eine Botschaft mit dem Antrag auf Zustimmung einer Änderung des KVG unterbreitet. Am 14. Juni 2024 verabschiedete das Parlament die Änderung des KVG (Datenaustausch, Risikoausgleich). Mit dieser Änderung werden bis auf wenige Ausnahmen auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen. Jedoch soll bei ihnen nur der Anteil an den gesamten Leistungen, den der Versichertenbestand des betreffenden Wohnsitzstaats (oder mehrerer kleiner Versichertenbestände gemeinsam) in der Schweiz in Anspruch genommen hat, bei der Berechnung berücksichtigt werden. Mit der vorliegenden Revision setzt der Bundesrat diese Änderung in der VORA um. Sie ist komplex und muss vorgängig getestet werden.
Die einheitliche Finanzierung wird ab dem 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt. Auch diese Gesetzesänderung erfordert Anpassungen beim Risikoausgleich (Datenlieferung, Berechnung, Statistik), die in Probeläufen getestet werden müssen.
Aus diesen Gründen sollen die den Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich betreffenden Bestimmungen der KVG-Änderung vom 14. Juni 2024 und die VORA-Revision gleichzeitig mit der einheitlichen Finanzierung (ohne Pflege) am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
2 Grundzüge der Vorlage
Die beantragte Neuregelung
Der für die Berechnung massgebende Versichertenbestand ist neu abschliessend im Gesetz geregelt. In der VORA soll nur noch festgehalten werden, dass für die Bestimmung des Versichertenbestands die Versicherungsmonate der Versicherten massgebend sind.
Für die Datenlieferung wie auch für die Berechnung des Risikoausgleichs werden neu separate Bestimmungen einerseits für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten und andererseits für die im Ausland wohnhaften Versicherten vorgeschlagen. Für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten müssen wie bisher individuelle Daten («pro versicherte Person») geliefert werden sowie neu der Kantonsanteil nach Artikel 60 nKVG, den die Versicherer von den Kantonen erhalten. Für die im Ausland wohnhaften Versicherten benötigt die gemeinsame Einrichtung (GE KVG) nur die Anzahl Versicherungsmonate sowie in aggregierter Form gelieferte Daten.