Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
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Art. 6 Lieferung der Daten von in der Schweiz wohnhaften Versicherten
Die Sachüberschrift wird angepasst, weil die Bestimmung nur noch für die Lieferung der Daten der Versicherten, die in der Schweiz wohnen, anzuwenden ist. Die Lieferung der Daten der Versicherten, die im Ausland wohnen, wird separat in Artikel 6a geregelt.
Abs 1: Im Einleitungssatz wird «Gruppierung der Daten» entfernt, weil dies Teil der Berechnung ist. Durch die Ergänzung «in der Schweiz wohnhafte» im Einleitungssatz wird deutlich, dass die Bestimmung nur für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten anzuwenden ist. Bei Buchstabe e handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Materiell ändert sich an der Bestimmung nichts. Bei Buchstabe f wird in Übereinstimmung mit der Anpassung in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste ergänzt. Bei Buchstabe g wird die schon im geltenden Recht in den Artikeln 10, 20 und 22 verwendete Abkürzung «Versicherungsmonate» eingeführt. Bei Buchstabe h wird die Abkürzung «Bruttoleistungen» eingeführt. Bei Buchstabe i wird nur das Satzzeichen angepasst. Inhaltlich ändert die Bestimmung nicht. Neu ist Buchstabe j. Infolge der einheitlichen Finanzierung müssen die Versicherer den Kantonsbeitrag, den sie nach Artikel 60 Absatz 1 nKVG erhalten, anlässlich der Datenlieferung nach Artikel 6 erfassen. Somit ist gewährleistet, dass für die Berechnung des Risikoausgleichs nur die Kosten zulasten der OKP, also die Nettoleistungen (Bruttoleistungen minus Kostenbeteiligungen minus Kantonsbeitrag), berücksichtigt werden (vgl. nachfolgende Erläuterungen zu Art. 10).
In Absatz 2 wird die Umschreibung «Jahr vor der Datenlieferung» mit dem im Risikoausgleich häufig verwendeten Fachbegriff «Ausgleichsjahr» ersetzt. Dieser Ausdruck ist in Artikel 17 Absatz 1 KVG als «das Kalenderjahr, für das der Risikoausgleich erfolgt» definiert.
Abs. 4: Das Wort «Leistungen» umfasst auch die Kostenbeteiligungen (Bst. i) und den Kantonsbeitrag (Bst. j), weshalb Absatz 4 unverändert bleibt.
Art. 6a Lieferung der Daten von im Ausland wohnhaften Versicherten
Diese Bestimmung betrifft die Datenlieferung für die Versicherten, die im Ausland wohnen und die neu in den Risikoausgleich einbezogen werden.
Abs. 1: Die Versicherer müssen die Versicherungsmonate für ihre im Ausland wohnhaften Versicherten in aggregierter Form erfassen. Individuelle Daten dieser Versicherten sind nicht nötig, weil bei ihnen die Indikatoren Aufenthalt und PCG nicht aufgrund ihrer Aufenthalte und Arzneimittelbezüge im Vorjahr, sondern auf der Grundlage einer Referenzgruppe, die aus Versicherten in der Schweiz gebildet wird, angewendet werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 nKVG). Individualangaben wie die AHV-Nummer, das Geburtsjahr, die Aufenthalte, bezogene Arzneimittel, Bruttoleistungen, Kostenbeteiligungen und Bundesbeiträge pro versicherte Person müssen daher der GE KVG nicht bekannt sein.