Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Datenaustausch, Risikoausgleich) vom 14. Juni 20241 wurden die Auswirkungen auf den Bund, auf die Kantone und Gemeinden, sowie auf die Volkswirtschaft eingehend dargelegt.
In der vorliegenden Revision werden noch weitere Anpassungen vorgenommen, unter anderem aufgrund der Einführung der einheitlichen Finanzierung im Jahr 2028. Zudem ist eine grössere Revision des PCG-Modells für das Risikoausgleichsjahr 2028 geplant (Revision der VORA-EDI). Alle diese Anpassungen haben zwar einen Einfluss auf den Risikoausgleich innerhalb eines Kantons. Da das kantonale Nullsummenspiel weiterhin bestehen bleibt, haben diese Änderungen jedoch keine Auswirkung auf das kantonale Prämienniveau. Somit werden neben den erwähnten Änderungen aufgrund des Einbezugs der im Ausland wohnhaften Versicherten keine weiteren wesentlichen Auswirkungen auf den Bund, die Kantone oder die Gesellschaft erwartet.
Das BAG strebt in Zusammenarbeit mit der GE KVG vor der Erstberechnung mehrere Probeläufe an. So können die Auswirkungen auf die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge besser berechnet werden. Einerseits wird mit Probeläufen die Datengrundlage für die Schätzungen der Versicherer verbessert und andererseits kann die Datenlieferung der Versicherer bzw. die Durchführung durch die GE KVG getestet werden.
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich wird dazu führen, dass die Prämien in der Schweiz weniger angehoben werden müssen oder sogar leicht sinken werden. Insgesamt wird diese Änderung zu einer leichten Senkung des Bundesbeitrags nach Artikel 66 KVG an die Kantone zur Verbilligung der Prämien zur Folge haben. Hingegen ist mit einer geringen Erhöhung der Beiträge, die der Bund gestützt auf Artikel 66a KVG zur Prämienverbilligung für EU-Versicherte gewährt, zu rechnen. Diese Erhöhung dürfte jedoch unter dem Wert des Rückgangs des Bundesbeitrags nach Artikel 66 KVG liegen. Ansonsten haben die Anpassungen von Bestimmungen zum Risikoausgleich wie oben erwähnt keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Die Revision hat auch keine personellen Auswirkungen für den Bund.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Der Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich wird die kantonalen mittleren Prämien leicht verändern. Die Mindestbeiträge der Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1quaterff. KVG werden sich dementsprechend ebenfalls leicht verändern. Da es sich aber nur um Mindestbeiträge handelt, heisst das nicht automatisch, dass die effektiv ausbezahlten Kantonsbeiträge an die Prämienverbilligung sinken werden. Die Anpassung des effektiv ausbezahlten Kantonsbeitrags liegt in der