Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten

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Übersicht

Am 14. Juni 2024 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Änderung des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich). Mit dieser Änderung wurden die Versicherten, die im Ausland woh-

nen, in den Risikoausgleich einbezogen, und jene, deren Versicherungspflicht sistiert ist, vom Risikoausgleich ausgenommen. Am 24. November 2024 hat die

Stimmbevölkerung die Änderung des KVG (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) angenommen. Beide Änderungen erfordern Anpassungen in der Verord-

nung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA).

Ausgangslage

Die KVG-Änderung vom 14. Juni 2024 betrifft einerseits den Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern, und andererseits den Risikoausgleich unter den Versicherern. Die Ausführungsbestimmungen zum Datenaustausch werden in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), jene zum Risikoausgleich in der VORA (SR 832.112.1) erlassen. Der Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich erfordert zahlreiche Anpassungen bei der Berechnung des Risikoausgleichs. Die Versicherer müssen zwei bis drei Probeläufe mit Daten der Risikoausgleiche 2025, 2026 und eventuell 2027 durchführen können, um die Änderung korrekt budgetieren zu können. Auch die KVG-Änderung Einheitliche Finanzierung der Leistungen erfordert Anpassungen in der VORA, die in Probeläufen getestet werden müssen. Aus diesen Gründen soll die VORA-Revision gleichzeitig mit der Einheitlichen Finanzierung der Leistungen (ohne Pflege) am 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Inhalt der Vorlage

Nach dem geltenden Recht werden grundsätzlich nur Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz im Risikoausgleich berücksichtigt. Mit der KVG-Änderung vom 14. Juni 2024 werden bis auf wenige Ausnahmen auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen. Damit wird in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Grundsatz der Solidarität gestärkt. Mit der vorliegenden Revision der VORA setzt der Bundesrat diesen Teilbereich der oben genannten KVG-Änderung auf Verordnungsstufe um.

Bei der Berechnung der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge dürfen nur die Kosten zulasten der OKP berücksichtigt werden. Das heisst, der Kantonsbeitrag nach Artikel 60 der KVG-Änderung Einheitliche Finanzierung der Leistungen muss bei der Berechnung des Risikoausgleichs von den Bruttokosten abgezogen werden. Die erforderlichen Anpassungen in der VORA sind ebenfalls Inhalt der vorliegenden Revision.