Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten

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Wohnsitzstaaten gegliedert (Bst. c). Sie beinhaltet die Informationen Versicherungsmonate, Summe der Beträge nach Artikel 18f Absatz 2.

Art. 21 Korrekturen nach der Lieferung fehlerhafter Daten

Abs. 2: Der Verweis auf Artikel 6 Absatz 3 wird ergänzt mit «beziehungsweise Artikel 6a Absatz 3». Die Anpassung hat keine Auswirkung auf die Frist selbst. Sie bleibt unverändert.

Art. 22

In Absatz 1 Buchstabe a wird der Verweis ergänzt mit «und Artikel 6a Absätze 1–4».

Abs. 1 Bst. b: Die GE KVG wird dem BAG weiterhin die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge der Versicherer für ihre in der Schweiz wohnhaften Versicherten liefern, jedoch nur noch nach Kanton, nicht mehr für die ganze Schweiz.

Abs. 1 Bst. c: Die GE KVG wird dem BAG auch die nach Artikel 18f Absatz 2 berechneten Beträge der Versicherer für die in Deutschland wohnhaften Versicherten, in Frankreich wohnhaften Versicherten und in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c dienen dem BAG bei der Wahrnehmung der Finanzaufsicht über die Versicherer.

Abs. 2 Bst. b Ziff. 1-4: Die Versicherer liefern der GE KVG nach Artikel 6 neu den Kantonsbeitrag nach Artikel 60 nKVG. Somit kann auch dieser in der Statistik ausgewiesen werden.

Abs. 2 Bst. c: Die Statistik wird mit Daten ergänzt, die nach Artikel 6a erhoben werden. Sie beinhaltet Daten über die Versicherungsmonate, nach Kanton, für Deutschland, für Frankreich und für alle übrigen Wohnsitzstaaten (Ziffer 1), sowie über die Summe der Beträge nach Artikel 18f Absatz 2 nach Kanton, für Deutschland, für Frankreich und für alle übrigen Wohnsitzstaaten (Ziffer 2). Schliesslich wird in der Statistik der kantonale Gesamtbetrag ausgewiesen, welcher den versicherten Personen, die im entsprechenden Kanton wohnen, zugutekommt beziehungsweise von ihnen zu übernehmen ist (Ziffer 3).

Abs. 6 Bst. c: Es ändert nur das Satzzeichen am Ende der Bestimmung.

Abs. 6 Bst. d: Die geltende Bestimmung wird ergänzt mit dem Kantonsbeitrag, nach Kantonen. Auch er ist relevant für die Berechnung der Prämien der jungen Erwachsenen und soll deshalb in der Statistik ausgewiesen werden.

Art. 23 Verwaltungskosten

Der für den Risikoausgleich massgebende Versichertenbestand ist neu im Gesetz in Artikel 16a festgelegt. Aus diesem Grund wird in Absatz 1 der Verweis auf Artikel 9 entfernt.