Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten

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Es wird vorgeschlagen, die Berechnung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte wie bisher auf der Grundlage der weitgehend unveränderten VORA-Bestimmungen vorzunehmen, währenddem die Berechnung für im Ausland wohnhafte Versicherte in einem zusätzlichen neuen Abschnitt in der Verordnung geregelt wird.

Die (Versicherungsmonate der) Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz versichert sind, sollen dem Kanton, in dem sich der Arbeitsort des Grenzgängers oder der Grenzgängerin befindet, zugeordnet werden. Alle (Versicherungsmonate der) übrigen im Ausland wohnhaften Versicherten – dieser Bestand ist im Vergleich zu jenem der Grenzgänger und Grenzgängerinnen sehr klein

– sollen proportional zur Anzahl der in den Kantonen wohnhaften Versicherten, mit den durchschnittlichen Prävalenzen der Indikatoren Aufenthalt und pharmazeutische Kostengruppen (PCG) der Versicherten der Referenzgruppe, die in der Schweiz wohnen und der gleichen Altersgruppe und dem gleichen Geschlecht angehören, allen Kantonen zugeteilt werden.

Die Referenzgruppe nach Artikel 17 Absatz 4 nKVG zur Anwendung der Indikatoren Aufenthalt und PCG bei den Versicherten, die im Ausland wohnen, soll pro Kanton bestimmt werden. Der Anteil nach Artikel 17 Absatz 5 nKVG soll nur für die in Deutschland wohnhaften Versicherten und für die in Frankreich wohnhaften Versicherten separat berechnet werden. Für die vergleichsweise kleinen Versichertenbestände in den übrigen Wohnsitzstaaten soll der Anteil gemeinsam bestimmt werden. Die Bestimmung des Anteils nach Artikel 17 Absatz 5 nKVG wird ans Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Durch den Einbezug der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich müssen zahlreiche Bestimmungen angepasst und neue Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden. Daher sind folgende Anpassungen der Struktur angezeigt.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1–5a

3. Abschnitt: Berechnung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte Art. 9–18a 3a. Abschnitt: Berechnung für im Ausland wohnhafte Versicherte Art. 18b–18f 3b. Abschnitt: Zusammenführung der Berechnungen für in der Art. 18g

Schweiz und im Ausland wohnhafte Versicherte zu einem Risiko-

ausgleich

Art. 1 Indikatoren der Morbidität

Infolge der neuen Bezeichnung des ersten Abschnitts wird der Begriff «Indikatoren der Morbidität» zur neuen Sachüberschrift dieser Bestimmung. Materiell ändert sich dadurch nichts.