Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 17 Seiten
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Art. 18e Bestimmung des Anteils der in der Schweiz in Anspruch genommenen
Leistungen
Abs. 1: Ein Grossteil der im Ausland wohnhaften Versicherten hat ein Behandlungswahlrecht, das heisst sie können sich in ihrem Wohnland wie auch in der Schweiz zulasten der OKP medizinisch behandeln lassen. Aus diesem Grund soll nur der Anteil an den gesamten Leistungen des Versichertenbestands des betreffenden Wohnsitzstaats berücksichtigt werden, den dieser Versichertenbestand in der Schweiz in Anspruch genommen hat. Für mehrere kleine Versichertenbestände in Wohnsitzstaaten kann der Anteil gemeinsam bestimmt werden (vgl. Art. 17 Abs. 5 nKVG). Nach Ansicht des Bundesrates soll nur für die in Deutschland respektive die in Frankreich wohnhaften Versicherten der Anteil separat berechnet werden. Für alle übrigen Wohnsitzstaaten soll der Anteil gemeinsam bestimmt werden, weil die Kollektive der einzelnen Wohnsitzstaaten nur klein sind (vgl. die Tabelle mit den Daten des Geschäftsjahres 2023, bei den Erläuterungen zu Art. 18b Abs. 2). In Absatz 1 wird dem EDI die Befugnis erteilt, den Anteil nach Artikel 17 Absatz 5 nKVG für die in Deutschland, für die in Frankreich und für die in den übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten zu bestimmen. Der Bundesrat legt zudem fest, welche Daten das EDI dazu verwenden soll. Das BAG wird detaillierte Leistungsdaten über mehrere Jahre bei den Versicherern erheben. Das Bundesamt hat damit bereits begonnen.
Abs. 2: Die Berechnung des Risikoausgleichs soll nicht jährlich geändert werden. Das EDI wird aber die nach Absatz 1 berechneten Anteile periodisch überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Art. 18f Berechnung der Abgabe- und Beitragssätze für im Ausland wohnhafte
Versicherte
Absatz 1 beschreibt die Methode, wie die Abgabe- und Beitragssätze für im Ausland wohnhafte Versicherte berechnet werden, nämlich durch Multiplikation des nach Artikel 18e bestimmten Anteils mit den Zuschlägen für PCG (Art. 15), den Abgabe- und Beitragssätzen für Risikogruppen (Art. 18) und der Entlastung und dem Betrag für die Finanzierung der Entlastung (Art. 18a Abs. 4). Während die Zuschläge für PCG in allen Kantonen gleich hoch sind, verwendet die GE KVG bei den Abgabe- und Beitragssätzen für Risikogruppen (Bst. b) und der Entlastung und der Finanzierung der Entlastung (Bst. c) die kantonal unterschiedlichen Beträge.
In Absatz 2 ist transparent festgehalten, wie die Beträge ermittelt werden, die die Versicherer für die Versicherungsmonate bezahlen oder erhalten.
Art. 18g Zusammenführung der Berechnungen
Ein Risikoausgleich bedeutet, dass sich die Höhe der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge am Ende decken (sog. Nullsummenspiel). Bei der Berechnung der im Ausland wohnhaften Versicherten entsteht je nachdem ein positiver oder ein negativer Wert. Dieser muss ausgeglichen werden, denn ohne Ausgleich würde die Waagschale in die eine oder andere Richtung ausschlagen. Entsprechend handelte es sich nicht um einen Ausgleich. Der Ausgleich kann nur erfolgen, wenn die Berechnung für im